Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_466/2018 KI-generiert

KESB Discharge Appeal Timeliness

Geschäftsnummer 5A_466/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a decision made by the regional child and adult protection authority regarding the denial of their request for release from custodial arrangements. The individual submitted their complaint to the higher court, which dismissed it on the grounds that the appeal period had expired. The individual argued that a public holiday extended the deadline, making their appeal timely. The higher court later acknowledged the error regarding the deadlines. As a result, the matter was brought before the Federal Tribunal for review and potential reversal of the higher court's decision, along with a request for expedited judicial consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 Abs. 1 KESG, Art. 41 Abs. 2 VRPG, Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; KESB Discharge Appeal Timeliness: The individual submitted their complaint to the higher court, which dismissed it on the grounds that the appeal period had expired. The individual argued that a public holiday extended the deadline, making their appeal timely. The higher court later acknowledged the error regarding the deadlines. As a result, the matter was brought before the Federal Tribunal for review and potential reversal of the higher court's decision, along with a request for expedited judicial consideration.

Schlagwörter

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Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung etc Erwachsenenschutzbehörde Kontrollfrist Kindesunterbringung Versäumung der gesetzlichen Frist Entlastungsbeschluss Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

The appeal was granted under the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 4 BGG

No court costs were levied in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_466/2018

Urteil vom 26. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord.

Gegenstand

Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 28. Mai 2018 (KES 18 348).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 11. April 2018 wies die KESB Mittelland Nord das von A.________ gestellte Gesuch um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ab und regelte im Übrigen zahlreiche Aspekte im Rahmen der Beistandschaft. Dieser Entscheid wurde A.________ am 21. April 2018 zugestellt.

Am 22. Mai 2018 erhob A.________ hiergegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches mit Entscheid vom 28. Mai 2018 darauf nicht eintrat mit der Begründung, die Beschwerdefrist sei abgelaufen.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat A.________ am 31. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung. Am 1. Juni 2018 hat sie ausserdem die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangt, was mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2018 abgewiesen wurde. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2018 hat das Obergericht in Bezug auf den Fristenlauf einen Irrtum festgehalten, ohne förmlich ein Begehren zu stellen. Gemäss Vernehmlassung vom 15. Juni 2018 hält auch die KESB die kantonale Beschwerde für fristgerecht, regt aber eine materielle Beurteilung durch das Bundesgericht an und verlangt für diesen Fall die Beschwerdeabweisung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung und verschiedene Beistandschaftsangelegenheiten; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch den Pfingstmontag, welcher im Kanton Bern ein gesetzlicher Feiertag sei, habe sich die Beschwerdefrist auf Dienstag, 22. Mai 2018, verlängert und die Beschwerde sei deshalb rechtzeitig eingereicht worden; das Obergericht habe mithin auf die Beschwerde einzutreten.

3. Der KESB-Entscheid wurde der Beschwerdeführerin wie gesagt am 21. April 2018 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist endete somit am 21. Mai 2018 und verlängerte sich, weil dies der Pfingstmontag war, auf den nächsten Werktag (Art. 72 Abs. 1 KESG/BE i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG/BE), d.h. auf Dienstag, 22. Mai 2018. Die Beschwerdefrist ist damit eingehalten und das Obergericht hält in seiner Vernehmlassung selbst fest, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe.

4. Da offensichtlich begründet, ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Dem Bundesgericht ist es verwehrt, auf einen angefochtenen Nichteintretensentscheid hin selbst direkt in der Sache zu entscheiden, umso mehr als in der Beschwerde einzig (und zutreffend) die Rückweisung zur materiellen Beurteilung verlangt wird.

5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung an das Obergericht zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, dem Psychiatriezentrum U.________, Ärztliche Leitung, B.________ und den Sozialdiensten V.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli