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5A_466/2017 KI-generiert

Foundation in Liquidation v. Bankruptcy Office (Inadmissibility of Appeal)

Geschäftsnummer 5A_466/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A foundation in liquidation filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the bankruptcy office that denied the foundation access to certain case documents related to the bankruptcy of another company. The foundation requested the recusal of a bankruptcy officer, sought access to files, and asked for an extension of the deadline to respond. The Tribunal required a deposit for court costs, which the foundation failed to provide within the set deadline. Consequently, the Tribunal ruled not to proceed with the complaint, noting that the foundation had not exhausted all available judicial remedies.

Legislator-Regeste

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Art. 62 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 75 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Foundation in Liquidation v. Bankruptcy Office (Inadmissibility of Appeal): The foundation requested the recusal of a bankruptcy officer, sought access to files, and asked for an extension of the deadline to respond. The Tribunal required a deposit for court costs, which the foundation failed to provide within the set deadline. Consequently, the Tribunal ruled not to proceed with the complaint, noting that the foundation had not exhausted all available judicial remedies.

Schlagwörter

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Ausstand, Akteneinsicht (Konkurs) Konkursliquidation Stiftung Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Nichtanhandnahmeverfügung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because the required cost deposit had not been paid.

Art. 62 BGG

The decision refers to the preceding procedural obligations and communication regarding the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_466/2017

Urteil vom 19. Juli 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

Stiftung A.________ in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Feketija,

Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt Basel-Stadt.

Gegenstand

Ausstand, Akteneinsicht (Konkurs),

Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017.

Erwägungen:

1. Am 20. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht gegen eine Verfügung des Konkursamts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 (im Konkurs der B.________ AG) erhoben. Das Konkursamt hat in dieser Verfügung ein Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Frist für eine Stellungnahme letztmals bis 4. Juli 2017 erstreckt. Vor Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin den Ausstand des Konkursbeamten C.________, Einsicht in die Akten und die Erneuerung der Frist zur Stellungnahme.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 hat das Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verlangt ( Art. 62 BGG ) und ist auf das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 hat das Bundesgericht eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 10. Juli 2017 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens bei nicht rechtzeitiger Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ) und zugleich ein - mit Eingabe vom 26. Juni 2017 gestelltes - Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat den verlangten Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht geleistet.

Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch gestützt auf Art. 75 BGG offensichtlich unzulässig gewesen, da die Beschwerdeführerin den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg