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5A_466/2008 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Appeal on Divorce Provisional Measures Due to Inadmissible Submission

Geschäftsnummer 5A_466/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning provisional measures in a divorce proceeding, particularly regarding visitation rights and other related issues. The respondent court had dismissed an appeal from the complainant regarding an initial ruling on these provisional measures, citing insufficient justification for her requests related to issues such as allocation of the marital home, alimony for herself and the children, and arrangements concerning child custody and visitation. The complainant subsequently filed a complaint with the federal court seeking specific provisional measures but failed to adequately address the earlier court's reasoning or articulate how the lower court's decision violated federal law. Consequently, the federal court found the appeal inadmissible due to these shortcomings.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Dismisses Appeal on Divorce Provisional Measures Due to Inadmissible Submission: The respondent court had dismissed an appeal from the complainant regarding an initial ruling on these provisional measures, citing insufficient justification for her requests related to issues such as allocation of the marital home, alimony for herself and the children, and arrangements concerning child custody and visitation. The complainant subsequently filed a complaint with the federal court seeking specific provisional measures but failed to adequately address the earlier court's reasoning or articulate how the lower court's decision violated federal law. Consequently, the federal court found the appeal inadmissible due to these shortcomings.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Besuchsrecht usw.) vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Nichtigkeitsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Widerstand gegen die Scheidung Formerfordernisse vorsorglicher Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O., Ziff.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The Federal Tribunal did not enter upon the appeal because it was obviously inadmissible, applied in the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Costs were imposed on the appellant following the non-admission of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal did not enter upon the appeal because it was obviously inadmissible, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant following the non-admission of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_466/2008/don

Urteil vom 23. Juli 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Peter.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Besuchsrecht usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Juni 2008.

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 25. Juni 2008 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht ein. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 8. Juli 2008 gegen den vorgenannten Beschluss beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, mit welcher sie den Erlass bestimmter vorsorglicher Massnahmen verlangt.

2. Das Obergericht hat erwogen, in der Rekursschrift seien Rekursanträge zu stellen und zu begründen; was die Begründung der Anträge anbelange, habe die Rekurrentin sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Obwohl diese Anforderungen der Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe mitgeteilt worden seien, begründe sie den Antrag Ziffer 1 (Zuteilung der ehelichen Wohnung), Ziffer 3 (Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für sich persönlich und die Kinder), Ziffer 4 (Auszugstermin des Beschwerdegegners) und Ziffer 5 (Kostenauflage) in keiner Art und Weise. Mit Bezug auf den Antrag 2 (Zuteilung der elterlichen Sorge und Besuchsrechtsregelung) habe sich die Beschwerdeführerin in gewisser Hinsicht dazu insoweit geäussert, dass sie sich seit der Geburt der Kinder vollumfänglich um sie gekümmert habe und es eine Zumutung finde, wenn man die Kinder tagsüber allein in der Wohnung zurücklasse. Der Beschwerdegegner habe schon immer Weiterbildungskurse besucht und sich nur wenig Gedanken um die Kindererziehung gemacht. Die Beschwerdeführerin setze sich aber nicht mit der Tatsache auseinander, dass die nunmehr 16-jährige A.________ und der bald 14-jährige B.________ nach einer Trennung gemeinsam beim Vater bleiben wollen.

3.

3.1 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).

3.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vermag den genannten Begründungsanforderungen nicht zu genügen, da sie sich überhaupt nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt, sondern einfach die vor Obergericht gestellten Anträge wiederholt. In der Beschwerde wird sodann nicht erörtert, inwiefern der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzt.

4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Zbinden