Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_465/2013 KI-generiert

Debt Enforcement Seizure of Post-Attachment Overtime Compensation

Geschäftsnummer 5A_465/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a garnishment procedure initiated by a debt enforcement office, where the petitioner contested certain decisions made by the higher court regarding the seizure of her wages. The petitioner sought the reimbursement of a specific amount that had been wrongfully garnished, while the debt enforcement office argued that various considerations, including contributions for private pension plans and overtime compensation, were appropriately taken into account. The higher court had partially upheld the request for reimbursement, ordering the return of a portion of the seized amount while denying the rest. The petitioner then filed a complaint against this decision, but the tribunal determined that her appeal did not sufficiently address the legal reasoning of the prior decision, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Seizure of Post-Attachment Overtime Compensation: The petitioner sought the reimbursement of a specific amount that had been wrongfully garnished, while the debt enforcement office argued that various considerations, including contributions for private pension plans and overtime compensation, were appropriately taken into account. The higher court had partially upheld the request for reimbursement, ordering the return of a portion of the seized amount while denying the rest. The petitioner then filed a complaint against this decision, but the tribunal determined that her appeal did not sufficiently address the legal reasoning of the prior decision, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Überstundenentschädigung Pfändung persönliche Anhörung Recht auf Arbeit Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_465/2013

Urteil vom 25. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________ .

Gegenstand

Pfändungsverfahren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die vom Betreibungsamt Y.________ in einem Pfändungsverfahren verfügte Rückerstattung von Lohnquoten insoweit guthiess, als es das Betreibungsamt anwies, der Beschwerdeführerin den gepfändeten Betrag von Fr. 2'161.15 zurückzuerstatten, im Übrigen jedoch die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, über die von der Beschwerdeführerin beantragte Berücksichtigung der Betreuungskosten für den Sohn Z.________ im Existenzminimum sei bereits rechtkräftig entschieden, zu Recht habe das Betreibungsamt die freiwilligen Beiträge für die private Vorsorge der vier Kinder (Lebensversicherung der Säule 3b) im Existenzminimum unberücksichtigt gelassen, sodann sei die Entschädigung für geleistete Überzeit als Entgelt für persönliche Arbeitsleistung pfändbar, hingegen habe die erst im November 2012 und damit nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres (18. Oktober 2012) erfolgte Vergütung der Überstundenguthaben bei der Lohnpfändung unbeachtlich zu bleiben, das Betreibungsamt sei daher anzuweisen, den zu Unrecht gepfändeten Betrag von Fr. 2'161.15 an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Machenschaften des geschiedenen Ehemannes zu schildern, ein "Grundrecht auf Angemessenheit" anzurufen, sich als kriminalisiertes "Betrugsopfer in einem kriminellen Ausbeutungs- und Übervorteilungsprozess" zu bezeichnen und das Bundesgericht aufzufordern, "zu einem Betreibungsverfahren Stellung zu nehmen",

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. Mai 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann