Federal Court Dismissal for Failure to Pay Cost Advance in Guardianship Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant submitted a request for the reconsideration of an earlier court decision regarding legal aid, which had mandated a payment of CHF 2,000 as a cost advance. After facing a deadline for this payment, the appellant did not fulfill the obligation to pay or provide proof of the payment within the stipulated timeframe. Consequently, the appellate court did not accept the appeal and dismissed the reconsideration request, leading to the imposition of judicial costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismissal for Failure to Pay Cost Advance in Guardianship Appeal: After facing a deadline for this payment, the appellant did not fulfill the obligation to pay or provide proof of the payment within the stipulated timeframe. Consequently, the appellate court did not accept the appeal and dismissed the reconsideration request, leading to the imposition of judicial costs on the appellant.
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KI-generiertCited as the procedural basis for the non-entry into the appeal (simplified procedure).
Cited as the basis for the non-entry into the appeal due to failure to pay the cost deposit.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_465/2008/bnm
Urteil vom 15. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beistandschaft.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (ihr erstes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 14. Juli 2008 abweisender) Verfügung vom 21. August 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit der Armenrechtsverfügung vom 14. Juli 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 25. August 2008 erfolgten Zustelllung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin innert der Nachfrist ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Juli 2008 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass somit festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann