Debtor's Appeal on Missed Objection Deadline for Emotional Distress Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDebtor's Appeal on Missed Objection Deadline for Emotional Distress Rejected The Federal Supreme Court refused to hear a debtors' appeal seeking reinstatement of the time limit for filing an objection (**Rechtsvorschlag**) against a payment order, which was delivered on March 27, 2025, but the objection was filed late, on April 14, 2025. The debtor initially argued that she was prevented from timely filing the objection due to extreme emotional stress from a dying pet, a reason the lower courts found insufficient because she failed to prove that the missed deadline was due to an unforeseen and non-culpable obstacle. Before the appellate court, she newly claimed to have raised an oral objection to the deliverer of the payment order, which the appellate court correctly dismissed as an inadmissible *novum*; the Federal Supreme Court found that the debtor's renewed arguments and accusations against the delivery agent, along with irrelevant claims about tax authorities and money laundering laws, failed to sufficiently address the lower court's reasoning and the prohibition of new facts and evidence (**Novenverbot**), leading to the rejection of the appeal for lack of sufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 326 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Missed Objection Deadline for Emotional Distress Rejected: The debtor initially argued that she was prevented from timely filing the objection due to extreme emotional stress from a dying pet, a reason the lower courts found insufficient because she failed to prove that the missed deadline was due to an unforeseen and non-culpable obstacle. Before the appellate court, she newly claimed to have raised an oral objection to the deliverer of the payment order, which the appellate court correctly dismissed as an inadmissible *novum*; the Federal Supreme Court found that the debtor's renewed arguments and accusations against the delivery agent, along with irrelevant claims about tax authorities and money laundering laws, failed to sufficiently address the lower court's reasoning and the prohibition of new facts and evidence (**Novenverbot**), leading to the rejection of the appeal for lack of sufficient justification.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to non-compliance with the reasoning requirements.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_464/2025
Urteil vom 23. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Bezirksgericht Winterthur,
Lindstrasse 10, 8400 Winterthur,
Betreibungsamt Seuzach,
Birchstrasse 4, 8472 Seuzach.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. Juni 2025 (PS250144-O/U).
Erwägungen:
1. Am 27. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seuzach zugestellt. Am 14. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Am 15. April 2025 teilte das Betreibungsamt mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei, und wies auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hin.
Am 30. April 2025 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Mit Urteil vom 9. Mai 2025 wies das Bezirksgericht Winterthur das Gesuch ab.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde. Mit Urteil vom 3. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
Am 14. Juni 2025 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2).
3. Vor Bezirksgericht hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe nach Überfliegen des Zahlungsbefehls geglaubt, zwanzig Tage Zeit zu haben, um zu reagieren. Bei der Zustellung sei sie extremem seelischem Stresse ausgesetzt gewesen, weil eine ihrer Katzen im Sterben gelegen sei. Sie habe den Rechtsvorschlag eingereicht, sobald sie sich dazu in der Lage gefühlt habe. Das Bezirksgericht hat erwogen, der Beschwerdeführerin gelinge der Nachweis nicht, dass sie durch ein unverschuldetes und unvorhergesehenes Hindernis von der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlags abgehalten worden sei. Vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls mündlich Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Das Obergericht hat dies als unzulässiges Novum erachtet.
4. Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Darstellung. Sie wirft dem Überbringer des Zahlungsbefehls sinngemäss vor, die Protokollierung des Rechtsvorschlags verweigert zu haben, und sie macht geltend, aufgrund seiner Aussage davon ausgegangen zu sein, ein mündlicher Rechtsvorschlag sei nicht möglich. Sie stört sich daran, dass das Obergericht ihre neue Begründung nicht berücksichtigt hat. Sie setzt sich jedoch nicht mit dem vom Obergericht dargestellten Novenverbot (
Art. 326 ZPO
) auseinander. Sie bringt sodann vor, sie habe die Steuerbehörde in dieser Angelegenheit vergeblich aufgefordert, für ihre Forderungen eine ordentliche kaufmännische Rechnung vorzulegen. Sie wirft dem Obergericht diesbezüglich vor, ihre Rechte nicht geschützt zu haben. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb das Obergericht darauf hätte eingehen müssen. Ihr Hinweis auf die Geldwäschereigesetze genügt den Begründungsanforderungen nicht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg