Involuntary Commitment Outpatient Order Appeal Impropriety
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a person who was subjected to a protective measure and subsequently placed in involuntary psychiatric care based on a medical order due to mental health issues. After a diagnostic evaluation revealed paranoid schizophrenia but no immediate danger to herself or others, she was released from the clinic with an order for outpatient therapy sessions. The individual contested the decision through a complaint, which was dismissed by the higher court due to a lack of legal basis and because she acknowledged participating in therapy. The case was then brought before the federal court, where the complaint was found insufficiently substantiated and not further pursued.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 437 Abs. 2 ZGB, Art. 33 KESG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Involuntary Commitment Outpatient Order Appeal Impropriety: After a diagnostic evaluation revealed paranoid schizophrenia but no immediate danger to herself or others, she was released from the clinic with an order for outpatient therapy sessions. The individual contested the decision through a complaint, which was dismissed by the higher court due to a lack of legal basis and because she acknowledged participating in therapy. The case was then brought before the federal court, where the complaint was found insufficiently substantiated and not further pursued.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.
The court waived the collection of court fees given the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_464/2018
Urteil vom 31. Mai 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun.
Gegenstand
Ambulante Massnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 22. Mai 2018 (KES 18 333).
Sachverhalt:
Mit ärztlicher Verfügung der Psychiatrischen Dienste U.________ vom 14. März 2018 wurde A.________ im Psychiatriezentrum V.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 5. April 2018 ordnete die KESB Thun eine stationäre Begutachtung an. Gestützt auf das Gutachten vom 16. April 2018, welches eine paranoide Schizophrenie, jedoch aktuell ohne Selbst- und Drittgefährdung diagnostizierte, wurde sie mit Entscheid vom 19. April 2018 aus der Klinik entlassen. Gleichzeitig wurden für sie als ambulante Massnahme gestützt auf Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 33 KESG/BE regelmässige Therapiesitzungen bei Dr. B.________ bzw. Dr. C.________, beide Psychiatriezentrum V.________, angeordnet.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Mai 2018 mangels eines Rechtsbegehrens und einer sich mit dem Entscheid der KESB auseinandersetzenden Begründung nicht ein, unter dem ergänzenden Hinweis, dass keine Rechtswidrigkeit ersichtlich sei und die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst ausführe, dass sie zwei Sitzungen schon wahrgenommen habe und sie noch eine weitere vor sich habe und ihr die Sitzungen auch nicht schaden würden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie letztlich nichts gegen die angeordnete ambulante Massnahme einzuwenden habe.
Am 28. Mai 2018 hat A.________ beim Bundesgericht eine mit "Beschwerde in Zivilsachen" betitelte Eingabe gemacht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Eingabe enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine topische Begründung, sondern verschiedene, in keinem direkten Bezug zur angeordneten Massnahme stehende Aussagen (es sei alles anders; sie schäme sich für die KESB; sie stelle das Obergericht unter die Kirche von Italien; die KESB sei nicht in der Lage, ihre Kinder zu erziehen; die KESB verschanze sich hinter Artikeln; Familien seien nichts wert; die Gefährdungsmeldung sei der reinste Wahnsinn; sie habe kein Geld für kranke Leute; der Krankenwagen sei von der Behörde garantiert worden; u.ä.m.).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli