Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_463/2019 KI-generiert

Mother's Appeal Against Son's Placement in Youth Home Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_463/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A mother filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision of the Child and Adult Protection Authority (KESB) and the Thurgau Cantonal Court regarding the compulsory placement of her son, born in 2003, in a youth home with a closed group setting requirement for at least three months. This decision involved the removal of the mother's rights to determine her son's place of residence. The Cantonal Court had previously dismissed an appeal against this decision on May 24, 2019. The mother contested the placement, arguing for her son's return to her custody, and mentioned her dissatisfaction with the reference to her past health issues in official communications.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Against Son's Placement in Youth Home Dismissed for Insufficient Reasoning: This decision involved the removal of the mother's rights to determine her son's place of residence. The Cantonal Court had previously dismissed an appeal against this decision on May 24, 2019. The mother contested the placement, arguing for her son's return to her custody, and mentioned her dissatisfaction with the reference to her past health issues in official communications.

Schlagwörter

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Unterbringung in einem Jugendheim Beschwerdelegitimation Wegnahmerecht substantiierte Begründung Sorgerechtsverfahren Begründung Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted/not processed based on this provision due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_463/2019

Urteil vom 13. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

U.________,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nina Lang Fluri,

betroffenes Kind.

Gegenstand

Unterbringung in einem Jugendheim,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Mai 2019 (KES.2019.32).

Sachverhalt:

Für die jahrelange Platzierungsbiographie des 2003 geborenen B.________ kann auf die 10-seitige Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

Mit Entscheid vom 2. Mai 2019 bestätigte die KESB U.________ den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und ordnete die Unterbringung von B.________ im Jugendheim C.________ an, wobei er für mindestens drei Monate auf der geschlossenen Wohngruppe unterzubringen sei.

Die hiergegen erhobene Beschwerde von B.________ wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 24. Mai 2019 ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Mutter von B.________ am 4. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Inwiefern der Mutter, welche durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt ist ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ), aber im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilgenommen hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ) die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde in eigenem Namen zukommt, kann insofern offen bleiben, als auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2 und 3).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Das Obergericht hat sich in seinem 26-seitigen Entscheid zu allen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung von Minderjährigen geäussert und ausführlich dargelegt, weshalb die vorliegend verfügte Platzierung unabdingbar ist. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie bittet, dass man in den nächsten eingeschriebenen Briefen nichts von ihrer früheren Krankheit erwähne, da sie eine gesunde und starke Frau sei, und wirft dem Obergericht und der KESB vor, keine Ahnung zu haben, was sie alles habe durchmachen müssen. Sie sei nicht einverstanden, dass ihr Sohn wiederum irgendwo platziert werde; viel besser wäre, wenn er bei ihr wohnen und zur Schule gehe würde, weshalb sie darum bitte, dass er "in ihr Sorgerecht komme".

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, der KESB U.________, dem Obergericht des Kantons Thurgau und D.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli