Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_463/2015 KI-generiert

Customs Duties Enforcement Confirmation

Geschäftsnummer 5A_463/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute where an individual sought to challenge a decision made by the Upper Court of Zurich regarding the enforcement of a customs duty claim, which amounted to CHF 98,404.21. The individual contested the definitive opening of enforcement based on a prior import tax notice issued by customs. The Upper Court had previously denied the individual's appeal, stating that the arguments presented repeated those already considered and that the court could not re-evaluate the substantive correctness of the customs duty decision in the enforcement proceedings. Consequently, the individual's request for a stay of proceedings was dismissed, and the Supreme Court found insufficient grounds for the appeal, leading to its dismissal and the imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Customs Duties Enforcement Confirmation: The individual contested the definitive opening of enforcement based on a prior import tax notice issued by customs. The Upper Court had previously denied the individual's appeal, stating that the arguments presented repeated those already considered and that the court could not re-evaluate the substantive correctness of the customs duty decision in the enforcement proceedings. Consequently, the individual's request for a stay of proceedings was dismissed, and the Supreme Court found insufficient grounds for the appeal, leading to its dismissal and the imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

KI-generiert
Zollabgabe Vollstreckungsentscheid Vollstreckungstitel Sistierung des Verfahrens Anwaltskosten Auslegungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the direct basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Constitutes the legal basis for ordering the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_463/2015

Urteil vom 9. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Eidgenössische Oberzolldirektion,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 98'404.21 samt Kosten abgewiesen hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrenssistierung,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Vorinstanz habe die definitive Rechtsöffnung gestützt auf den - vorgängig für vollstreckbar erklärten - Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamtes U.________ vom 6. Juli 2011 (für eine ausstehende Zollforderung, Einfuhrumsatzsteuern und Säumniszuschläge) gewährt, in seiner Beschwerde wiederhole der Beschwerdeführer - ohne Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid - das bereits vor der Vorinstanz Ausgeführte, der Rechtsöffnungsrichter dürfe den als Rechtsöffnungstitel dienenden Sachentscheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüfen, die Beschwerdevorbringen richteten sich gegen den Inhalt des Einfuhrabgabenbescheids, indem der Beschwerdeführer die Abgaben als zu Unrecht erhoben bestreite, der Beschwerdeführer hätte diese Vorbringen mit einem Rechtsmittel gegen den erwähnten Entscheid erheben müssen, im Vollstreckungsverfahren sei er damit nicht mehr zu hören, für eine Verfahrenssistierung bestehe kein Anlass,

dass das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG abzuweisen ist,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und auf kantonale Eingaben zu verweisen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 29. April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann