Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_463/2011 KI-generiert

Appeal Regarding Compulsory Property Valuation in Lien Enforcement Dismissed for Lack of Justification and as Procedural Delay

Geschäftsnummer 5A_463/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a property valuation dispute in a debt enforcement procedure. The applicant challenged a prior property valuation order made by a lower supervisory authority, arguing that they were not properly informed of the valuation and that the initial assessment was invalid. The higher court reviewed the matter and dismissed the applicant's complaint regarding the appointment of a new valuation expert, emphasizing the applicant's failure to submit necessary objections in a timely manner and adequately justify claims of legal or constitutional violations in their appeal. Consequently, the court determined that the appeal lacked sufficient grounds and was deemed abusive, leading to a ruling against the applicant and the imposition of litigation costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 8a Abs. 1 SchKG, Art. 99 Abs. 2 i.V.m, Art. 9 Abs. 2 VZG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Appeal Regarding Compulsory Property Valuation in Lien Enforcement Dismissed for Lack of Justification and as Procedural Delay: The applicant challenged a prior property valuation order made by a lower supervisory authority, arguing that they were not properly informed of the valuation and that the initial assessment was invalid. The higher court reviewed the matter and dismissed the applicant's complaint regarding the appointment of a new valuation expert, emphasizing the applicant's failure to submit necessary objections in a timely manner and adequately justify claims of legal or constitutional violations in their appeal. Consequently, the court determined that the appeal lacked sufficient grounds and was deemed abusive, leading to a ruling against the applicant and the imposition of litigation costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Grundpfand Verfahrensverzögerungen Vollstreckungsentscheid Betreibungsforderung Eigentumsrecht Konkursmasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not entertained because it lacked sufficient substantiation and was considered abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_463/2011

Urteil vom 8. Juli 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

alle 4 vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt F.________.

Gegenstand

Liegenschaftsschätzung im Grundpfandverwertungsverfahren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Juni 2011 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) in einem Grundpfandverwertungsverfahren eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde angeordnete) neue Schätzung ihrer Liegenschaften (mit gleichzeitiger Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Fristansetzung für allfällige Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Schätzungsexperten und zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- für die Neuschätzung) abgewiesen und die erwähnte Fristansetzung erneuert hat,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die von der Beschwerdeführerin beanstandete erste Liegenschaftsschätzung des Betreibungsamtes beruhe auf Gutachten vom 9. Juli 2010 und 14. Dezember 2010, ein gesetzlicher Anspruch auf unaufgeforderte Zustellung des Schätzungsberichts bestehe (im Gegensatz zum Schätzungsergebnis) nicht, demgegenüber habe die Beschwerdeführerin ein jederzeitiges Einsichtsrecht beim Betreibungsamt nach Art. 8a Abs. 1 SchKG , entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die erste Liegenschaftsschätzung nicht nichtig, zur Überprüfung der von ihr gerügten Höhe des Schätzwertes habe die untere Aufsichtsbehörde zu Recht (auf Grund von Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG ) eine Neuschätzung der Liegenschaften angeordnet,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den von den kantonalen Aufsichtsbehörden vorgeschlagenen neuen Schätzungsexperten ablehnt, nachdem (entsprechend den Aufforderungen beider Aufsichtsbehörden) allfällige Einwendungen gegen die Person des vorgeschlagenen Experten bei den kantonalen Aufsichtsbehörden zu erheben gewesen wären,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 16. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Vertreter der Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt F.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann