Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_462/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal of Bankruptcy Refused for Formal Deficiency

Geschäftsnummer 5A_462/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, B.________ GmbH initiated debt collection proceedings against A.________ AG for claims totaling over CHF 18,000, following which the District Court of Baden opened bankruptcy proceedings against A.________ AG on March 10, 2020. A.________ AG appealed this decision to the High Court of the Canton of Aargau, which dismissed the complaint on May 4, 2020. Subsequently, A.________ AG filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on June 4, 2020, contesting the initiation of bankruptcy proceedings. The appeal raised issues regarding the identification of the claims, arguing a mix-up in billing by the creditor, which A.________ AG claimed had been previously argued in the legal proceedings regarding provisional enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Refused for Formal Deficiency: A.________ AG appealed this decision to the High Court of the Canton of Aargau, which dismissed the complaint on May 4, 2020. Subsequently, A.________ AG filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on June 4, 2020, contesting the initiation of bankruptcy proceedings. The appeal raised issues regarding the identification of the claims, arguing a mix-up in billing by the creditor, which A.________ AG claimed had been previously argued in the legal proceedings regarding provisional enforcement.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursverfahren Betreibungsbegehren Eröffnung des Verfahrens Geschäftsschuld Restschuldbefreiung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_462/2020

Urteil vom 9. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 4. Mai 2020 (ZSU.2020.63/TINO).

Sachverhalt:

Die B.________ GmbH leitete gegen die A.________ AG für Forderungen von Fr. 8'089.75, Fr. 5'041.45 und Fr. 5'269.40 (je nebst Zins und Kosten) die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Würenlingen ein. Nach Erteilung der Rechtsöffnung und Zustellung der Konkursandrohung eröffnete das Bezirksgericht Baden über die Schuldnerin am 10. März 2020 den Konkurs. Mit Entscheid vom 4. Mai 2020 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin am 4. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Konkurseröffnung; dagegen steht streitwertunabhängig die Beschwerde in Zivilsachen offen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Der Beschwerde mangelt es an einem Begehren in der Sache; es wird einzig um Beurteilung der Beschwerde ersucht.

Sodann mangelt es auch offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, indem einzig festgehalten wird, die Beschwerde richte sich gegen die Erwägungen und das Dispositiv des Obergerichts und die beigelegten Dokumente würden zeigen, dass es sich bei der Rechnungsstellung der Gläubigerin um eine Verwechslung handle. Mit dieser (bereits im Rechtsöffnungsverfahren vorgebrachten, vgl. Urteil 5D_26/2020 vom 10. März 2020) Behauptung lässt sich keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung dartun.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, dem Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, dem Grundbuchamt Baden, dem Regionalen Betreibungsamt Würenlingen und dem Bezirksgericht Baden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli