Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_462/2015 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Lack of Substantiation Regarding Maintenance Amendment Proceedings

Geschäftsnummer 5A_462/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal filed by an individual challenging a decision made by the Zurich Court, which dismissed their request for modification of alimony payments due to a lack of prior mediation, thus not addressing the merits of the case. The Zurich Court's ruling stated that the appeal contained neither specific requests nor adequate reasoning, leading to their conclusion that the appeal could not be further entertained. Consequently, in the proceedings before the Swiss Federal Tribunal, the appellant failed to demonstrate how the earlier decision might have violated legal or constitutional standards, resulting in a rejection of the appeal and denial of legal aid due to its perceived lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Lack of Substantiation Regarding Maintenance Amendment Proceedings: The Zurich Court's ruling stated that the appeal contained neither specific requests nor adequate reasoning, leading to their conclusion that the appeal could not be further entertained. Consequently, in the proceedings before the Swiss Federal Tribunal, the appellant failed to demonstrate how the earlier decision might have violated legal or constitutional standards, resulting in a rejection of the appeal and denial of legal aid due to its perceived lack of merit.

Schlagwörter

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mangelhafter Unterhalt Klageänderung Prozessleitung unentgeltliche Rechtspflege Schlichtungsverhandlung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_462/2015

Urteil vom 11. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung Unterhalt,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten - mangels vorgängiger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens - auf eine Klage des Beschwerdeführers auf Abänderung des von ihm der Beschwerdegegnerin geschuldeten Unterhalts) nicht eingetreten ist,

in die (sinngemässen) Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers enthalte weder Anträge noch eine auf den erstinstanzlichen Entscheid bezogene Begründung, aus der Eingabe gehe nicht ausreichend klar hervor, was genau der Beschwerdeführer anfechten wolle, auf das Rechtsmittel sei daher nicht einzutreten, der unterliegende Beschwerdeführer werde kostenpflichtig, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann