Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_462/2011 KI-generiert

Timeliness of Appeal and Insufficiently Reasoned Challenge to Court Decision

Geschäftsnummer 5A_462/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the individual challenged a decision from the upper court regarding a bankruptcy process, specifically contesting a rejection of their late appeal against a distribution plan. The lower supervisory authority had ruled that the appeal was time-barred, as the individual had missed the 10-day deadline for submitting their complaint. The upper court upheld this ruling, leading the individual to take their case to the Federal Tribunal, where they were required to provide a justification that specifically addressed the legal errors in the prior decisions but failed to do so adequately. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to insufficient grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Timeliness of Appeal and Insufficiently Reasoned Challenge to Court Decision: The lower supervisory authority had ruled that the appeal was time-barred, as the individual had missed the 10-day deadline for submitting their complaint. The upper court upheld this ruling, leading the individual to take their case to the Federal Tribunal, where they were required to provide a justification that specifically addressed the legal errors in the prior decisions but failed to do so adequately. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to insufficient grounds.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfassungsgerichtsbarkeit begründeter Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Einwendungen Kognitionsbeschränkung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_462/2011

Urteil vom 7. Juli 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt A.________,

Gegenstand

Konkursverfahren

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine verspätete erste Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Anfechtung eines Kollokationsplanes) nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2011 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist sei daher am Dienstag, den 25. Januar 2011 abgelaufen, die von der Beschwerdeführerin beim Obergericht erhobene Beschwerde sei jedoch erst am 27. bzw. am 28. Januar 2011 in die Hände der Schweizerischen Post bzw. des Obergerichts gelangt, weshalb darauf wegen Verspätung nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, pauschal auf die Verzögerungen im internationalen Postverkehr zu verweisen, zumal diese Erfahrungstatsache die im Ausland wohnhafte Beschwerdeführerin hätte veranlassen müssen, ihre Beschwerde bereits einige Tage vor Fristablauf der ausländischen Post zu übergeben,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 1. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann