Timeliness of Appeal and Insufficiently Reasoned Challenge to Court Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the individual challenged a decision from the upper court regarding a bankruptcy process, specifically contesting a rejection of their late appeal against a distribution plan. The lower supervisory authority had ruled that the appeal was time-barred, as the individual had missed the 10-day deadline for submitting their complaint. The upper court upheld this ruling, leading the individual to take their case to the Federal Tribunal, where they were required to provide a justification that specifically addressed the legal errors in the prior decisions but failed to do so adequately. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to insufficient grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Timeliness of Appeal and Insufficiently Reasoned Challenge to Court Decision: The lower supervisory authority had ruled that the appeal was time-barred, as the individual had missed the 10-day deadline for submitting their complaint. The upper court upheld this ruling, leading the individual to take their case to the Federal Tribunal, where they were required to provide a justification that specifically addressed the legal errors in the prior decisions but failed to do so adequately. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to insufficient grounds.
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KI-generiertUsed to refuse to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.
Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_462/2011
Urteil vom 7. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt A.________,
Gegenstand
Konkursverfahren
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine verspätete erste Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Anfechtung eines Kollokationsplanes) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2011 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist sei daher am Dienstag, den 25. Januar 2011 abgelaufen, die von der Beschwerdeführerin beim Obergericht erhobene Beschwerde sei jedoch erst am 27. bzw. am 28. Januar 2011 in die Hände der Schweizerischen Post bzw. des Obergerichts gelangt, weshalb darauf wegen Verspätung nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal auf die Verzögerungen im internationalen Postverkehr zu verweisen, zumal diese Erfahrungstatsache die im Ausland wohnhafte Beschwerdeführerin hätte veranlassen müssen, ihre Beschwerde bereits einige Tage vor Fristablauf der ausländischen Post zu übergeben,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 1. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann