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5A_461/2026 KI-generiert

Dismissal of debt enforcement appeal for tardiness and lack of sufficient legal argumentation

Geschäftsnummer 5A_461/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the court costs, leaving the lower cantonal supervisory authority's decision of non-entry intact. The underlying dispute concerned debt enforcement proceedings involving attachment notices and subsistence minimum calculations issued by the debt collection office, which the appellant had challenged before the cantonal supervisory authority. The Supreme Court based its decision on procedural law, specifically finding the federal appeal to be tardy under the statutory time limits pursuant to Article 100 paragraph 2 letter a in conjunction with Article 45 of the Federal Supreme Court Act, and lacking sufficient legal argumentation pursuant to Article 42 paragraph 2 of the same act, thereby applying the simplified procedure under Article 108 paragraph 1 letters a and b.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 45 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of debt enforcement appeal for tardiness and lack of sufficient legal argumentation: Der Beschwerdeführer hat den Entscheid des Obergerichts am 30. April 2026 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist ist nach der Verlängerung über das Wochenende am Montag, 11. Mai 2026, abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Die erst am 21. Mai 2026 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.

Schlagwörter

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Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_461/2026

Urteil vom 8. Juni 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. April 2026 (ABS 26 97).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wird in den Pfändungsgruppen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, betrieben. In der erstgenannten Pfändungsgruppe erliess das Betreibungsamt am 8. Dezember 2025 die Pfändungsurkunde und die Existenzminimumsberechnung. In der zweitgenannten Pfändungsgruppe ergingen per 19. und 29. Januar sowie 10. Februar 2026 drei Pfändungsankündigungen.

Am 18. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern. Am 27. Februar 2026 revidierte das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung. Mit Entscheid vom 27. April 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb.

Am 21. Mai 2026 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.

2. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid des Obergerichts am 30. April 2026 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist ist nach der Verlängerung über das Wochenende am Montag, 11. Mai 2026, abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Die erst am 21. Mai 2026 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.

Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Nicht einzugehen ist auf Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Er zeigt auch nicht auf, dass das Obergericht seine Eingabe zu Unrecht als Beschwerde statt als Strafklage gegen das Betreibungsamt qualifiziert hätte.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg