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5A_461/2025 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Against Unreasoned Preliminary Decision on Institutional Placement

Geschäftsnummer 5A_461/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Inadmissibility Against Unreasoned Preliminary Decision on Institutional Placement The case concerns an appeal against a cantonal court's unreasoned preliminary decision that had rejected complaints against both a compulsory institutional placement and treatment without consent. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible because, according to Swiss law, an appeal can only be lodged against the fully reasoned written judgment of the lower court, not merely against a preliminary decision communicating the operative part of the ruling. Furthermore, the court noted that the appeal lacked a substantive, case-specific justification, leading to dismissal in a simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Inadmissibility Against Unreasoned Preliminary Decision on Institutional Placement: The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible because, according to Swiss law, an appeal can only be lodged against the fully reasoned written judgment of the lower court, not merely against a preliminary decision communicating the operative part of the ruling. Furthermore, the court noted that the appeal lacked a substantive, case-specific justification, leading to dismissal in a simplified procedure.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung, Behandlung ohne Zustimmung Vorentscheid Anstaltsaufenthalt Vorabentscheidungsverfahren materielle Begründetheit Urteilsdispositiv Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed by non-admittance under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_461/2025

Urteil vom 17. Juni 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ärztliche Leitung der Universitären Psychiatrischen

Kliniken Basel (UPK),

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4012 Basel.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung, Behandlung ohne Zustimmung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2025 (FU.2025.57/58).

Sachverhalt:

Mit im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom 5. Juni 2025 wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung sowie die Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung ab und stellte die schriftliche Begründung des Entscheides in Aussicht. Ferner belehrte es, dass nach Erhalt des begründeten Entscheides beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann. Im Anschluss wandte sich der Beschwerdeführer an das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen, welches die Eingabe im Sinn eines Rechtsmittels an das Bundesgericht weiterleitete.

Erwägungen:

1.

Kantonal letztinstanzliche Entscheide in den Bereichen der fürsorgerischen Unterbringung und der Behandlung ohne Zustimmung können beim Bundesgericht angefochten werden (

Art. 72 Abs. 1 und

Art. 75 Abs. 1 BGG

), allerdings erst die schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheides ( Art. 100 Abs. 1 und

Art. 112 Abs. 1 BGG

). Der Entscheid ist erst im Dispositiv eröffnet und hiergegen steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht offen. Der Beschwerde würde es im Übrigen auch an einer sachgerichteten Begründung mangeln.

2.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

nicht einzutreten.

3.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Ärztlichen Leitung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli