Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_461/2022 KI-generiert

Counsel Fee Reduction in Divorce Legal Aid Case

Geschäftsnummer 5A_461/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an attorney acted as a court-appointed lawyer in a divorce proceeding before the District Court of Zofingen and submitted a fee note requesting compensation of CHF 18,081.50 for his services as an unpaid legal representative, which included compensation of CHF 16,179.55, expenses of CHF 609.20, and VAT. The District Court deemed a fee of CHF 11,745 to be appropriate, and the attorney was willing to accept CHF 15,500. The court set the compensation at CHF 11,745. The attorney appealed this decision, but the Higher Court of the Canton of Aargau dismissed his complaint. He then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking a fee adjustment, claiming discrepancies in the fees for unentitled legal representation, which was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 114 i.V.m, Art. 75 BGG; Counsel Fee Reduction in Divorce Legal Aid Case: The District Court deemed a fee of CHF 11,745 to be appropriate, and the attorney was willing to accept CHF 15,500. The court set the compensation at CHF 11,745. The attorney appealed this decision, but the Higher Court of the Canton of Aargau dismissed his complaint. He then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking a fee adjustment, claiming discrepancies in the fees for unentitled legal representation, which was ultimately dismissed.

Schlagwörter

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Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung) Entschädigung des Rechtsanwalts Gebührenreduktion Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsurteil pauschale Entschädigung Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order for ordering the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the final order, indicating that the appellant is not liable for compensation to the respondent because this is a case involving the official representation of a party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

S1 24 97 (2024-10-01) · vs
Appeal of Disability Denial Remanded for Psychiatric Evaluation
«…zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_461/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.2.1.2, 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3, 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4).…»
FE.2023.8.EZE2 (2024-02-09) · sg
Attorney Fee Dispute in Family Law Case
«…ine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Fal- les (zum Ganzen BGer 5D_122/2022 E. 2.1.2; 5A_461/2022 E. 2.2.1.1). FE.2023.8-EZE2 6/12 Nach…»
FE.2023.8.EZE2 (2024-02-09) · sg
Legal Representative Fee Dispute in Family Law Appeal
«…ine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Fal- les (zum Ganzen BGer 5D_122/2022 E. 2.1.2; 5A_461/2022 E. 2.2.1.1). FE.2023.8-EZE2 6/12 Nach…»
FE.2022.11.EZE2 (2024-01-11) · sg
Appeal Deadline for Cost Decision on Free Legal Representation
«…eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles (zum Ganzen BGer 5D_122/2022 E. 2.1.2; 5A_461/2022 E. 2.2.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es dem mandatierten Anwalt (inso- fern) immerhin möglich…»
FE.2022.11.EZE2 (2024-01-11) · sg
Cost Decision Appeal Deadline and Pro Bono Fee Assessment
«…eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles (zum Ganzen BGer 5D_122/2022 E. 2.1.2; 5A_461/2022 E. 2.2.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es dem mandatierten Anwalt (inso- fern) immerhin möglich…»
B.2023.168 (2023-11-12) · sg
Cost Appeal Regarding Flat-Rate Duty-Counseling Compensation Assessment
«…orm St.Galler Gerichte durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (BGer 5A_461/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.2.1.2). 4.4. Würdigung Festzulegen ist das Pauschalhonorar des Beschwerdeführers, welcher di…»
B.2023.168 (2023-11-12) · sg
Compensation Reduction for Court-Appointed Legal Aid in Migration Case
«…orm St.Galler Gerichte durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (BGer 5A_461/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.2.1.2). 4.4. Würdigung Festzulegen ist das Pauschalhonorar des Beschwerdeführers, welcher di…»
P1 23 21 (2023-06-16) · vs
Teacher Battery Conviction Affirmed
«…u den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwän- den stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_461/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.2.1.1, 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3, 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; v…»
C1 23 9 (2023-03-27) · vs
Cantonal Court Decision on Procedural Costs Following Federal Overturn of Water Source Ownership
«…gen, weshalb sie von der eingereichten Honorarnote abweicht (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweis; Bundesgerichtsurteile 5A_461/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.2.1.2 und 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 4). Laut dem auf der Homepage des Kantonsger…»
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Plaintiff Withdraws Contract Termination Suit; Counterclaim for Moral Damages Rejected
«…dat – du montant forfaitaire que l’autorité compétente, en moyenne et dans des procédures du même type, applique (arrêt 5A_461/2022 du 24 octobre 2022 consid. 2.2.1.1 sv.). Le temps utilement consacré par l'avocat ne constitue, ainsi, que l'un des div…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_461/2022

Urteil vom 24. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Stehlik,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zofingen,

Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 2. Mai 2022 (ZOR.2022.18).

Sachverhalt:

A. A.________ amtete als unentgeltlicher Rechtsvertreter in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zofingen. Nach Abschluss des Verfahrens reichte er aufforderungsgemäss seine Kostennote ein, worin er um eine Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 18'081.50 (Entschädigung von Fr. 16'179.55 zuzüglich Auslagen von Fr. 609.20 sowie der Mehrwertsteuer) ersuchte. Das Bezirksgericht teilte A.________ daraufhin mit, dass ein Honorar von Fr. 11'745.-- als angemessen erscheine und ohne Gegenbericht die entsprechende Korrektur der Kostennote als akzeptiert gelte. A.________ erklärte sich in seiner Stellungnahme hierzu bereit, eine Entschädigung von Fr. 15'500.-- zu akzeptieren. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 setzte das Bezirksgericht die Entschädigung auf Fr. 11'745.-- fest.

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Mai 2022 ab.

C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, sein Honorar auf Fr. 14'910.65, eventualiter Fr. 13'645.90 festzulegen. Subeventualiter sei die Sache an das Obergericht zur Neufestsetzung des Honorars zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Streitig ist die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem Ehescheidungsverfahren. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch bezieht sich auf das Tätigwerden in einer Streitsache, die der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) unterliegt. Der Entscheid betreffend die Festsetzung der Entschädigung beschlägt demnach eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht ( Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG ; Urteile 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 1.1; 5A_1007/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.2. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist im Verhältnis zum Zivilprozess in der Hauptsache kein Nebenpunkt. Anders als im Streit um die Prozesskosten ist deshalb der Grundsatz der Akzessorietät zur Hauptsache für die Streitwertberechnung nicht anwendbar (Urteil 5D_7/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 III 433 ). Die für die Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) ist nicht erreicht, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) ist daher das zutreffende Rechtsmittel.

1.3. Das Obergericht hat als obere kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG ). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; der angefochtene Entscheid trifft diesen in seinen rechtlich geschützten Interessen ( Art. 115 BGG ) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m Art. 90 BGG ). Die rechtzeitig erhobene (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG ) Beschwerde steht damit offen.

1.4. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 571 E. 1.5). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 136 I 49 E. 1.4.1).

2. Der Kanton Aargau sieht für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters in ordentlichen oder vereinfachten Zivilverfahren keine Entschädigung nach dem konkret geltend gemachten Zeitaufwand vor. Vielmehr erfolgt die Entschädigung ausgehend von einer Grundentschädigung, die entweder streitwertabhängig oder nach dem mutmasslichen Aufwand, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles festzulegen ist und mit entsprechenden Zu- oder Abschlägen erhöht bzw. vermindert werden kann. Einschlägig sind die Bestimmungen des aargauischen Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (SAR 291.150, Anwaltstarif, AnwT). Die Grundentschädigung gilt für die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenzen und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT).

2.1.

2.1.1. Strittig ist zunächst, ob das kantonale Recht (insbesondere § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AnwT/AG) willkürlich angewendet worden ist, indem die Vorinstanz erwog, die Grundentschädigung enthalte (zusätzlich) zur Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung bereits die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung, der die Einigungsverhandlung nach Art. 291 ZPO gleichgesetzt werde, weshalb dem Beschwerdeführer - entgegen dem Vorgehen der Erstinstanz - kein Zuschlag für die nach der Einigungsverhandlung einzig stattfindende Instruktionsverhandlung zu gewähren sei.

2.1.2. Wie das Bundesgericht in Bezug auf die vorliegend strittige aargauische Regelung bereits entschieden hat, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren die Qualität einer behördlichen Verhandlung gemäss § 6 Abs. 1 AnwT/AG abgesprochen wird (Urteil 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.3.3) bzw. dass die Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO und die Hauptverhandlung von der Grundentschädigung erfasst sind (Urteil 5D_33/2017 vom 24. August 2017 E. 4.3). Damit ist unter Willkürgesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden, wenn - soweit die Hauptverhandlung entfällt - die Einigungs- und die Instruktionsverhandlung als von der Grundentschädigung erfasst betrachtet und weder die eine noch die andere Verhandlung zusätzlich entschädigt werden. Dass die Vorinstanz den von der Erstinstanz noch zugesprochenen Zuschlag kürzte (dafür andere Zuschläge erhöhte, womit im Ergebnis gleich viele Zuschläge zugesprochen wurden), obwohl der Beschwerdeführer diesen nie gerügt hatte, ist nicht zu beanstanden.

2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert ferner die pauschalisierende Art der Bemessung seiner Entschädigung.

2.2.1.

2.2.1.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen entlasten das Gericht davon, sich mit den einzelnen Positionen einer von der unentgeltlichen Rechtsvertretung eingereichten Honorarrechnung auseinandersetzen zu müssen ( BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweis). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen eines allenfalls anwendbaren Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen ( BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles.

2.2.1.2. Nach der Rechtsprechung soll die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt ungefähr einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) entsprechen ( BGE 141 I 124 E. 3.2; 139 IV 261 E. 2.2.1; 137 III 185 E. 5.4 ; 132 I 201 E. 8.7). Daraus folgt aber nicht, dass die Behörde mit Blick auf die pauschalisierende Festsetzung der Entschädigung im Sinne einer "Kontrollrechnung" systematisch überprüfen muss, ob die pauschale Entschädigung gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand im Ergebnis einem Stundenansatz von ungefähr Fr. 180.-- entspricht. Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welchen Aufwand die zuständige Behörde für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädigungspflichtig erachtet. Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, liegt es deshalb am unentgeltlichen Rechtsvertreter, von sich aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Allein die Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Denn es ist nicht Aufgabe der Behörde, in ihrem Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb sie von der eingereichten Honorarnote abweicht. Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (zum Ganzen BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

2.2.2. Nach diesen Grundsätzen entschied die Vorinstanz. Dabei hielt sie insbesondere fest, der im Kanton Aargau tätige und damit mit dem Anwaltstarif/AG vertraute Beschwerdeführer hätte aufzeigen müssen, dass bzw. inwiefern zur gehörigen Erfüllung des Prozessmandats der aufgelistete Zeitaufwand notwendig gewesen sei, wozu die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote nicht ausreiche. Auch die im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Umstände seien - soweit zulässig - nicht geeignet, die Notwendigkeit des geltend gemachten Zeitaufwands zu belegen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen (zutreffenden) Ausführungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander und behauptet insbesondere weder, dass er nicht in Erfahrung bringen konnte, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt, noch, dass er seine Honorarrechnung substanziiert begründet hätte (er führt lediglich aus, er habe darauf hingewiesen, dass das detaillierte Leistungsverzeichnis als Nachweis dafür diene, dass die geltend gemachte Entschädigung bemessen nach Pauschalen auch mit seinem effektiven Arbeitsaufwand übereinstimme, was nach dem Dargelegten aber nicht genügt). Seiner Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden. Seine Ausführungen, auf die angesichts dessen nicht im Detail einzugehen ist, zielen letztlich darauf ab, dass der verfassungsmässige Mindeststundenansatz von Fr. 180.-- für seinen gesamten geltend gemachten Zeitaufwand gewahrt werden müsse und Kürzungen in der Honorarnote zu begründen wären. Dies trifft vorliegend aber gerade nicht zu, nachdem der Beschwerdeführer seine Honorarnote - selbst nach Ankündigung der Erstinstanz, dass diese nicht im beantragten Umfang genehmigt werden könne (siehe Sachverhalt Bst. A) - nicht substanziiert begründet hatte bzw. solcherlei nicht behauptet (siehe E. 2.2.1.2). Es ist daher weder eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV noch des Rechtsgleichheitsgebots ( Art. 8 BV ), der Wirtschaftsfreiheit ( Art. 27 BV ) oder Art. 29 Abs. 3 BV ersichtlich und auch Willkür ( Art. 9 BV ) ist nicht dargetan.

3. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Damit bleibt auch kein Raum für eine Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, zumal der Beschwerdeführer eine solche nicht unabhängig vom Obsiegen in der Sache begründet. Der Beschwerdeführer wird entsprechend kosten- ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), nicht aber entschädigungspflichtig ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang