Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_46/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Based on Untimely Filing of Provisional Measures Challenge

Geschäftsnummer 5A_46/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed against a decision regarding precautionary measures made by the cantonal court. The complaint was submitted later than the mandated deadline, rendering it inadmissible. The court noted that the complaint was delivered after the expiration of the appeal period, resulting in a ruling that denied the complaint and an application for legal aid due to the lack of merit in the case. Consequently, the complainant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 98 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Based on Untimely Filing of Provisional Measures Challenge: The complaint was submitted later than the mandated deadline, rendering it inadmissible. The court noted that the complaint was delivered after the expiration of the appeal period, resulting in a ruling that denied the complaint and an application for legal aid due to the lack of merit in the case. Consequently, the complainant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Vorläufige Maßnahmen verspätete Einreichung unentgeltliche Rechtspflege Eilvorabentscheidungsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible (no entry) because it was received late, applied under this simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs for the unsuccessful appeal were imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_46/2012

Urteil vom 18. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Kümin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass ferner die Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gelten,

dass der Beschluss des Obergerichts vom 14. Dezember 2011 der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2011 eröffnet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift erst am 17. Januar 2012 (Dienstag) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, den 16. Januar 2012) der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann