Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_459/2017 KI-generiert

Mother's Enforcement Appeal Rejected for Lack of Standing and Inadequacy

Geschäftsnummer 5A_459/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debt collection initiated by an insurance company against an individual for unpaid health insurance contributions. The individual's mother, acting as her representative, filed a complaint with the cantonal court after the lower authority dismissed her initial objection to the collection. The cantonal court's decision was subsequently challenged in a complaint to the Federal Tribunal, where the mother alleged various grievances including abuse of power and damage claims against multiple agencies involved. However, the tribunal found issues with the mother's standing to represent her daughter and the substantiation of the claims, leading to the conclusion that the complaint would not be accepted. Additionally, no court costs were imposed, rendering the request for free legal aid moot.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Mother's Enforcement Appeal Rejected for Lack of Standing and Inadequacy: The individual's mother, acting as her representative, filed a complaint with the cantonal court after the lower authority dismissed her initial objection to the collection. The cantonal court's decision was subsequently challenged in a complaint to the Federal Tribunal, where the mother alleged various grievances including abuse of power and damage claims against multiple agencies involved. However, the tribunal found issues with the mother's standing to represent her daughter and the substantiation of the claims, leading to the conclusion that the complaint would not be accepted. Additionally, no court costs were imposed, rendering the request for free legal aid moot.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Beschwerdelegitimation Krankenkasse Vollstreckungsentscheid Fehlen materieller Voraussetzungen Verletzung von Verfahrensrechten Haftpflichtversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Applied by the presiding member to decide by simplified procedure because the appeal was manifestly insufficiently reasoned and vexatious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the levying of court costs under exceptional circumstances in the final ruling.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_459/2017

Urteil vom 22. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch B.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Rapperswil-Jona.

Gegenstand

Schuldbetreibung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Mai 2017.

Sachverhalt:

Die Versicherung C.________ AG betrieb A.A.________ (Jahrgang 1995) für Krankenkassenbeiträge.

Ihre Mutter B.A.________ führte als ihre Vertreterin betreibungsrechtliche Beschwerde. In diesem Rahmen gelangte sie mit Eingabe vom 28. März 2017 an das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen.

Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 trat diese auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen den am 7. Juni 2017 zugestellten Entscheid hat B.A.________ am 18. Juni 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht wegen Willkür, Rechtsverweigerung, unendliche Vergewaltigung ihrer Rechte, Mobbing durch verschiedene Richter, Amtsmissbrauch, Terror, Schikane, Ehrverletzung und Schadenersatz im Wert der von der Versicherung C.________ abgezockten Beträge für die Jahre 1999 bis 2006. Gleichzeitig erhebt sie Haftungsklage gegen das Gericht See Gaster, das Betreibungsamt Rapperswil Jona und gegen das Kantonsgericht, wobei sie den Betrag noch bekannt machen will. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angesichts des beigelegten Entscheiddispositivs - der vollständige Entscheid wurde bei der Aufsichtsbehörde angefordert - soll offenbar der erwähnte Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten sein; dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben und sie ist auch fristgerecht eingereicht worden ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ). Von vornherein nicht einzutreten ist auf diese jedoch, soweit der Verfahrensgegenstand gegenüber dem Anfechtungsobjekt erweitert werden soll; dies trifft insbesondere auf die (unsubstanziierte) Haftungsklage zu, welche ohnehin nicht beim Bundesgericht eingereicht werden kann.

2. Aus der Beschwerde wird nicht klar, ob die Mutter in eigenem Namen oder als Vertreterin ihrer Tochter auftritt. So oder anders ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: In eigenem Namen auftreten kann die Mutter nicht, weil sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei war ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ). Vertreterin ihrer Tochter sein kann sie ebenfalls nicht, weil vor Bundesgericht auch in SchK-Sachen das Anwaltsmonopol gilt ( BGE 134 III 520 E. 1.5).

3. Im Übrigen könnte auf die Beschwerde auch inhaltlich nicht eingetreten werden, weil entgegen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erfolgt (zur entsprechenden Notwendigkeit siehe BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116), sondern lediglich ein Rundumschlag gegen diverse beteiligte Behörden.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Rapperswil-Jona und dem Kantonsgericht St. Gallen, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli