Father Challenges Adult Daughter's Compulsory Welfare Placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a civil complaint regarding the indefinite institutionalization of an individual due to mental health issues. The individual, suffering from a personality disorder and dissociative disorder, had been ordered to remain in a facility, a decision later confirmed by the relevant authority. The father of the individual filed a complaint against this decision, seeking his daughter's release. However, the review commission determined that the individual's condition required ongoing care within the facility, as their health had deteriorated under the father's care, and that release would likely result in neglect and risk to their wellbeing. The father's appeal did not adequately address the commission's findings or provide sufficient legal basis, leading to the ultimate rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397a ZGB, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB; Father Challenges Adult Daughter's Compulsory Welfare Placement: The individual, suffering from a personality disorder and dissociative disorder, had been ordered to remain in a facility, a decision later confirmed by the relevant authority. The father of the individual filed a complaint against this decision, seeking his daughter's release. However, the review commission determined that the individual's condition required ongoing care within the facility, as their health had deteriorated under the father's care, and that release would likely result in neglect and risk to their wellbeing. The father's appeal did not adequately address the commission's findings or provide sufficient legal basis, leading to the ultimate rejection of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed by the President to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because the appeal did not meet the reasoning requirements.
Used to rule that no court costs shall be levied.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_459/2008/bnm
Urteil vom 11. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Unterbringung in B.________; jährliche Prüfung),
Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 17. Juni 2008.
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 25. September 2006 ordnete die Vormundschaftsbehörde A.________ in Anwendung von Art. 397a ZGB die Rückbehaltung von Z.________ auf unbestimmte Zeit in B.________ an. Mit Beschluss vom 13. Mai 2008 bestätigte die Vormundschaftsbehörde die am 25. September 2006 angeordnete Freiheitsentziehung. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies eine von Z.________ und ihrem Vater, X.________, erhobene Klage ab. X.________ führt mit Eingabe vom 6. Juli 2008 sinngemäss Beschwerde in Zivilsachen mit dem sinngemässen Begehren um Entlassung seiner Tochter.
2.
2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde ist sodann zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 287 1.4). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben ( Art. 99 Abs. 1 BV ).
2.2 Nach dem angefochtenen Entscheid leidet die Tochter des Beschwerdeführers an einer unreif-abhängigen Persönlichkeitsstörung sowie an einer dissoziativen Störung und damit an einer Geisteskrankheit im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB . Das Verhalten der Betroffenen sei sehr auffällig, indem sie infolge eingebildeter Erstickungsanfälle notfallmässig verschiedene Ärzte aufsuchte und deswegen sogar ein Behandlungsverbot verfügt werden musste. Nach dem angefochtenen Entscheid beherrscht die Atmung als zentrales Thema das alltägliche Leben der Betroffenen; sie hat deswegen grosse Mühe beim Trinken und Essen oder beim Duschen. Ihre permanente Verschlossenheit und Beziehungsunfähigkeit wirken befremdend. Besonders auffällig sind die Einschränkungen in den alltäglichen Fähigkeiten, insbesondere der Körperhygiene. Aufgrund der Aussagen der betreuenden Personen ist der Einfluss des Beschwerdeführers auf den Gesundheitszustand der Betroffenen negativ. Der heute 73jährige Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, die sehr aufwendige Betreuung seiner Tochter sicherzustellen. Die Verwaltungsrekurskommission kommt zum Schluss, dass der Betroffenen die notwendige persönliche Fürsorge im gegenwärtigen Zeitpunkt nur in der Anstalt gewährt werden kann und dass bei einer Entlassung grosse Verwahrlosung und eine unzumutbare Belastung der Umgebung droht.
2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander und bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Seine Eingabe entspricht somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 ZGB nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden