Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Security Deposit in Liquidation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by a cantonal court related to a financial matter, specifically concerning a burden register and a sales surcharge. The complaining party, which is in liquidation, failed to pay a required cost advance by the specified deadline. Despite submitting a request for free legal assistance on the last day of the deadline, the tribunal noted that legal aid is not granted to legal entities under established practice, and the required cost advance was not paid in accordance with the court's instructions. Consequently, the tribunal decided not to consider the complaint and imposed court costs on the complaining party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Security Deposit in Liquidation Case: The complaining party, which is in liquidation, failed to pay a required cost advance by the specified deadline. Despite submitting a request for free legal assistance on the last day of the deadline, the tribunal noted that legal aid is not granted to legal entities under established practice, and the required cost advance was not paid in accordance with the court's instructions. Consequently, the tribunal decided not to consider the complaint and imposed court costs on the complaining party.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not proceeded upon based on this procedural rule due to non-payment of the fee.
Used as the basis for the non-entry into the merits due to failure to pay the cost deposit.
Imposed court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_459/2007 /blb
Urteil vom 8. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Lastenverzeichnis und Steigerungszuschlag,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 6. Juli 2007 des Kantonsgerichts Schwyz.
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 6. Juli 2007 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs),
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (in Gutheissung ihres Fristverlängerungsgesuchs ergangener) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 12. September 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 29. August 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 13. September 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin am letzten Tag der Nachfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat,
dass jedoch der Beschwerdeführerin gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis, von welcher abzuweichen auch im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann, zumal ein Ausnahmetatbestand nicht ersichtlich ist ( BGE 131 II 306 E. 5.2, S. 326f.),
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss (auch innerhalb der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist) weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkannt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht Schwyz und dem Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: