Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_458/2024 KI-generiert

Appeal Regarding Parental Rights and Child Support Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 5A_458/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a woman (the complainant) appealed a decision by the Obergericht of the Canton of Schaffhausen regarding her divorce and the custody arrangements for her son, born in 2015. The couple married in 2013, separated in 2017, and the divorce was finalized by the Cantonal Court of Schaffhausen in 2022, with arrangements for child custody and maintenance settled. The Obergericht modified the rulings, maintaining custody with the father while allowing limited visitation rights for the mother and requiring her to pay higher child support. The complainant sought to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing issues regarding the custody and visitation arrangements, alleging misuse of custody by the father, and claims of inadequate protection against violence by the Canton. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated and therefore was not admitted for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Parental Rights and Child Support Dismissed for Inadmissibility: The couple married in 2013, separated in 2017, and the divorce was finalized by the Cantonal Court of Schaffhausen in 2022, with arrangements for child custody and maintenance settled. The Obergericht modified the rulings, maintaining custody with the father while allowing limited visitation rights for the mother and requiring her to pay higher child support. The complainant sought to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing issues regarding the custody and visitation arrangements, alleging misuse of custody by the father, and claims of inadequate protection against violence by the Canton. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated and therefore was not admitted for further consideration.

Schlagwörter

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Ehescheidung Kindesunterhalt Scheidungsurteil begleitetes Besuchsrecht Obhutsübertragung Aufenthaltsbestimmungsrecht elterliche Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal due to obviously insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_458/2024

Urteil vom 15. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Celina Schenkel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Juni 2024 (10/2022/16 und 10/2022/18).

Sachverhalt:

Die Parteien heirateten im Jahr 2013 und haben einen im Jahr 2015 geborenen Sohn. Im Jahr 2017 trennten sie sich.

Mit Urteil vom 11. Juli 2022 schied das Kantonsgericht Schaffhausen die Ehe der Parteien und regelte dabei namentlich die Betreuung des Kindes und den Unterhalt.

Im Berufungsurteil vom 7. Juni 2024 sah das Obergericht des Kantons Schaffhausen modifizierend vor, dass das der Beschwerdeführerin entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht bis auf Weiteres beim Beschwerdegegner verbleibt, den Eltern aber die gemeinsame Sorge belassen wird, unter Einräumung eines (bei gutem Verlauf auf ein unbegleitetes Wochenende auszudehnenden) begleiteten Besuchsrechts für die Mutter von drei Stunden pro Woche, dass die Beistandschaft fortgeführt wird, unter Regelung des Aufgabenkreises des Beistandes, und dass die Beschwerdeführerin höhere Kindesunterhaltsbeiträge zu leisten hat.

Mit Beschwerde vom 10. Juli 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Fristerstreckung zur Einreichung einer weiteren Eingabe; sie könne das Urteil nicht alleine anschauen, brauche einen Rechtsvertreter und habe keine Ahnung, an wen sie die Anträge richten solle. Indes handelt es sich bei der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist und eine solche kann nicht erstreckt werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen vermittelt das Bundesgericht keine Rechtsvertreter, wobei es hierfür ohnehin zu spät wäre, weil die Beschwerde erst am vorletzten Tag der Beschwerdefrist der Post übergeben wurde.

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerde enthält keine konkreten Rechtsbegehren, sondern einen blossen Appell, die ganze Angelegenheit und alle Unterlagen zu prüfen; schon daran scheitert die Beschwerde. Im Übrigen erfolgt auch keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit dem in allen Teilen ausführlichen 43-seitigen Berufungsurteil, sondern beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf allgemeine Aussagen dahingehend, dass der Beschwerdegegner die Obhut missbräuchlich einsetze, dass das Kind nicht für die elterliche Auseinandersetzung büssen dürfe und Kontakt zu beiden verdient habe, dass ein neues neutrales Gutachten erstellt werden müsse, dass der Kanton Schaffhausen sie nicht vor der Fortsetzung von Gewalt schütze und es wohl investigativer Fernsehbeiträge bedürfe, damit ein Gericht hinschaue, u.ä.m. Mit all diesen Ausführungen ist nicht ansatzweise dargetan, welche Rechtssätze und inwiefern das Obergericht diese falsch angewandt haben soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli