Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_458/2021 KI-generiert

Mother's Appeal for Judge Recusal and Case Transfer Dismissed

Geschäftsnummer 5A_458/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A mother, separated from her spouse since September 2018, and living apart from her children who were born in 2008 and 2012, challenged a decision concerning the custody and care arrangements for her children. Initially, the children were placed under shared custody by the District Court of Bremgarten, but upon appeal, the cantonal court awarded sole custody to the mother. A subsequent decision by the Family Court confirmed a guardianship with restricted parental rights for schooling decisions, and modified the father's visitation rights. Dissatisfied, the mother sought the recusal of specific judges and attempted to have her case transferred to another family court, alleging bias in favor of the father. She also requested compensation and a judicial examination into the matter. The cantonal court, however, dismissed her recusal application, prompting her to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking a court transfer and damages.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 3 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal for Judge Recusal and Case Transfer Dismissed: Initially, the children were placed under shared custody by the District Court of Bremgarten, but upon appeal, the cantonal court awarded sole custody to the mother. A subsequent decision by the Family Court confirmed a guardianship with restricted parental rights for schooling decisions, and modified the father's visitation rights. Dissatisfied, the mother sought the recusal of specific judges and attempted to have her case transferred to another family court, alleging bias in favor of the father. She also requested compensation and a judicial examination into the matter. The cantonal court, however, dismissed her recusal application, prompting her to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking a court transfer and damages.

Schlagwörter

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Ausstandsgesuch Sorgerechtsverfahren Ehetrennung unentgeltliche Rechtspflege Ausstandsbegehren Familienvormundschaft Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to decide on the appeal in the simplified procedure because the appeal was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_458/2021

Urteil vom 7. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Bremgarten,

Familiengericht, Gerichtspräsident B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstandsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 26. April 2021 (XBE.2021.15).

Sachverhalt:

A.________ und C.________ sind die verheirateten und seit September 2018 getrennt lebenden Eltern von D.________ (geb. 2008) und E.________ (geb. 2012).

Mit Eheschutzentscheid vom 19. November 2019 stellte das Bezirksgericht Bremgarten die Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern. Die hiergegen erhobene Berufung der Mutter hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Mai 2020 teilweise gut und stellte die Kinder unter ihre Obhut.

Mit Entscheid vom 22. Februar 2021 bestätigte das Familiengericht Bremgarten als Kindesschutzbehörde die mit Verfügung vom 20. April 2020 vorsorglich errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und schränkte das Sorgerecht beider Eltern gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB in Bezug auf die Beschulung der Kinder ein und modifizierte das Besuchsrecht des Vaters.

Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 (Eingang am 3. März 2021) verlangte die Mutter beim Familiengericht Bremgarten den Wechsel sämtlicher Richter und die Übertragung ihrer Verfahren an ein anderes Familiengericht sowie die Absetzung des Kinderanwaltes mit der Behauptung, das Familiengericht Bremgarten fälle die Entscheide nicht zum Wohl der Kinder, sondern ledlichlich im Interesse des Vaters. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Obergericht weitergeleitet. Mit Eingabe vom 16. März 2021 an dieses hielt die Mutter am Ausstandsbegehren fest und forderte einen Kostenvorschuss, die Einschaltung einer Untersuchungskommission und Schadenersatz von Fr. 100'000.--. Mit Entscheid vom 26. April 2021 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 26. Mai 2021 (Postaufgabe 28. Mai 2021) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Anliegen, sie möchte das Bezirksgericht wechseln, weil ihr grosser finanzieller und psychischer Schaden entstehe; sie fordert eine gründliche Untersuchung und eine Entschädigung von mindestens Fr. 200'000.--. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, nämlich die Ausstandsfrage, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

2. Das Obergericht hat sich, worauf verwiesen werden kann, ausführlich zu den Ausstandsgründen geäussert und diese für die beteiligten Richter, namentlich auch für den Gerichtspräsidenten verneint, soweit sich die Beschwerde überhaupt auf die Sache bezog und auf sie einzutreten war.

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. Eine solche Darlegung, welche in konkreter Weise auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nehmen würde, findet sich nicht. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf einen polemisierenden Rundumschlag (das Bezirksgericht sei für seinen latenten Rassismus bekannt; es würden ständig ihre Unterlagen verschwinden und die Beweise seien komplett weg; der Ehemann bezahle, was er gerade wolle, und behalte fast den gesamten hohen Lohn für sich; sie müsse arbeiten und gleichzeitig während 24 Stunden die Kinder betreuen und könne deshalb weder arbeiten noch einen Job suchen; sie müsse die offenen Rechnungen des Ehemannes bezahlen; sie und ihre Kinder würden den Gerichtspräsidenten als Feind betrachten; dieser sei rassistisch und entscheide parteiisch, immer zugunsten des Ehemannes, der Geld im Überfluss habe, während sie und die Kinder darben müssten; sie müsse den Gerichtspräsidenten auch des Betrugs bezichtigen, da er und der Anwalt sie abgezockt hätten; der Richterwechsel sei gründlich zu untersuchen). Mit all diesen Ausführungen bzw. Anschuldigungen wird wie gesagt nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingegangen und insbesondere nicht dargelegt, inwiefern dieser gegen Recht verstossen soll.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

7. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli