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5A_458/2017 KI-generiert

Representation Guardianship Appeal Dismissal Overturned Due to Timely Filing Proof

Geschäftsnummer 5A_458/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision made by a family court that established a guardianship arrangement for managing their income and assets. This decision was contested at a higher court, which ultimately refused to hear the appeal on the grounds that it was submitted one day late. The individual later filed a complaint regarding the timing of the appeal submission, arguing that it had been submitted correctly on the due date but was mistakenly recorded as being late by the postal service. The higher court did not engage with the individual's argument or evidence presented to support the timely submission of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Representation Guardianship Appeal Dismissal Overturned Due to Timely Filing Proof: This decision was contested at a higher court, which ultimately refused to hear the appeal on the grounds that it was submitted one day late. The individual later filed a complaint regarding the timing of the appeal submission, arguing that it had been submitted correctly on the due date but was mistakenly recorded as being late by the postal service. The higher court did not engage with the individual's argument or evidence presented to support the timely submission of their appeal.

Schlagwörter

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Prüfung einer Massnahme (Vertretungsbeistandschaft) Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Einreichungsdatum verspätete Kündigung verspätete Beweismittel Eilvorabentscheidungsverfahren Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

The appeal was granted based on this procedural article, ordering the lower court to handle the cantonal appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

This article regarding the request for free legal aid was rendered moot by the success of the appeal.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to state that no court fees are to be charged to the government entity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_458/2017

Urteil vom 14. Juli 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Baden, Familiengericht.

Gegenstand

Prüfung einer Massnahme (Vertretungsbeistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 2. Mai 2017.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 16. Februar 2017 errichtete das Familiengericht Baden für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.

Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde.

Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 trat das Obergericht darauf nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. Juni 2017 eine Beschwerde erhoben. Das Familiengericht Baden hat mit Schreiben vom 22. Juni 2017 (Postaufgabe 26. Juni 2017) und das Obergericht mit Schreiben vom 21. Juni 2017 (Postaufgabe 28. Juni 2017) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Fristgerecht angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Erwachsenenschutzmassnahme; auf die Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG ).

2. Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, diese sei am 28. März 2017 und somit um einen Tag verspätet eingereicht worden; der Entscheid des Familiengerichts Baden sei vom Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 in Empfang genommen worden und die Frist somit am 26. März 2017 abgelaufen, wobei sie sich auf Montag, 27. März 2017 verlängert habe.

3. Der Beschwerdeführer erklärt, dass er die zwei Sendungen (zweite Sendung enthaltend die Doppel der Unterlagen für das Gericht) am 27. März 2017 gegen 22:30 Uhr auf der Sihlpost aufgegeben habe, indem er dort die nötigen Briefmarken erworben und die Postangestellte diese auf den Paketen angebracht habe.

Er legt die am 27. März 2017 um 22:33 Uhr ausgestellte Quittung der Post für den Erwerb von Briefmarken im Wert von Fr. 102.--, die am 28. März 2017 um 06:37 ausgestellte Quittung für zwei Sendungen "SameDay Nachmittag" zum Preis von je Fr. 51.-- sowie ein Schreiben der Post vom 19. Juni 2017 bei, wonach die internen Abklärungen ergeben hätten, dass die Sendungen am 27. März 2017 spätabends bei der Poststelle 8021 Zürich Sihlpost aufgegeben, jedoch aus systemtechnischen Gründen mit dem Aufgabedatum vom 28. März 2017 erfasst worden seien.

Diese Urkunden können gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG berücksichtigt werden, weil es sich jedenfalls bei den Quittungen um unechte Noven handelt und im Übrigen sämtliche Urkunden die von Amtes wegen zu klärende Eintretensfrage betreffen. Ferner gab erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung, weil dem Beschwerdeführer bei der Aufgabe am Schalter nicht bewusst sein konnte, dass bei der betreffenden Versendungsart, soweit die Sendung nicht mehr am gleichen Tag zugestellt werden kann, diese systemtechnisch erst auf den Folgetag erfasst wird, weshalb für ihn auch kein Anlass bestand, in der kantonalen Beschwerde nähere Ausführungen zu den konkreten Umständen zu machen. Ebenso wenig muss sich das Obergericht einen Vorwurf gefallen lassen. Die Sendungen wurden ihm noch am 28. April 2017 ausgehändigt, was aber für "SameDay"-Lieferungen typisch ist, und im Übrigen ist auf dem Umschlag auf die Erfassungszeit 06:37 Uhr deutlich sichtbar. Mithin musste das Obergericht davon ausgehen, dass die Sendungen erst am Morgen des 28. April 2017 der Post übergeben worden seien.

Die kantonalen Gerichte, welchen die Beschwerde samt den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen zugestellt worden ist, haben auf eine Vernehmlassung verzichtet und stellen somit den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht in Frage. Angesichts der vorgelegten Urkunden darf von dessen Richtigkeit und somit davon ausgegangen werden, dass die Sendungen noch am 27. März 2017 der Schweizerischen Post übergeben wurden.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG gutzuheissen und das Obergericht anzuweisen, die kantonale Beschwerde an die Hand zu nehmen.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Von Gemeinwesen werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Dem obsiegenden Beschwerdeführer erwachsen keine Kosten, weshalb sein für den gegenteiligen Fall sicherheitshalber erhobenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) gegenstandslos ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 2. Mai 2017 aufgehoben und das Obergericht angewiesen, die kantonale Beschwerde an die Hand zu nehmen.

2. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege sind gegenstandslos.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Baden, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli