Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_457/2025 KI-generiert

Appeal Moot Due to Release from Institutional Placement

Geschäftsnummer 5A_457/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Appeal Moot Due to Release from Institutional Placement An individual challenged their emergency institutional placement (fürsorgerische Unterbringung), but the Cantonal Court dismissed the appeal as moot after the person was released from the psychiatric clinic by the treating physician. The Federal Court then declined to entertain the subsequent appeal because the appellant failed to address the Cantonal Court's reasoning regarding the mootness of the initial appeal; instead, the appellant criticized the treatment received during the stay, which was outside the scope of review and insufficient to establish a virtual legal interest in the matter.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Moot Due to Release from Institutional Placement: The Federal Court then declined to entertain the subsequent appeal because the appellant failed to address the Cantonal Court's reasoning regarding the mootness of the initial appeal; instead, the appellant criticized the treatment received during the stay, which was outside the scope of review and insufficient to establish a virtual legal interest in the matter.

Schlagwörter

KI-generiert
Fürsorgerische Unterbringung Anstaltsaufenthalt psychiatrische Behandlung Kognitionsbefugnis Haftentlassung Säumnis nach Verfahrenssistierung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule on the non-admittance of the appeal under the simplified procedure because the requirements for admissible appeal were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the charging of court costs given the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_457/2025

Urteil vom 17. Juni 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. Juni 2025 (OG V 25 8).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisung vom 20. Mai 2025 brachte B.________ die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik C.________ fürsorgerisch unter. Hiergegen erhob diese am 26. Mai 2025 Beschwerde. Nachdem der fallführende Arzt der Klinik mitgeteilt hatte, dass die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden und die Beschwerdeführerin aus der Klinik ausgetreten sei, schrieb das Obergericht des Kantons Uri die Beschwerde als gegenstandslos ab. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

2.

Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auseinander, sondern kritisiert die Behandlung in der Klinik. Dies steht indes ausserhalb des vorliegend möglichen Anfechtungsgegenstandes. Sodann macht die Beschwerdeführerin auch kein virtuelles Interesse an einer Behandlung der Beschwerde, deren Gegenstand einzig die Überprüfung der Unterbringung sein konnte, geltend.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

nicht einzutreten.

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der einweisenden Ärztin und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli