Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_457/2020 KI-generiert

Petitioner's Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Legal Aid Request

Geschäftsnummer 5A_457/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who filed a request for free legal aid in connection with a request for information under Article 170 of the Swiss Civil Code at the Cantonal Court of Zug. The applicant failed to submit the required completed application form and necessary supporting documents within the 20-day deadline, leading the Cantonal Court to deny the request for legal aid due to non-compliance. Subsequently, the applicant's appeal to the Cantonal Court's decision was dismissed by the Zug Higher Court due to insufficient reasoning in the appeal and clarification that the requested documents pertained to her own financial status rather than that of her husband. The applicant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal requesting further proceedings and access to the financial documents in question.

Legislator-Regeste

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Art. 170 ZGB, Art. 119 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Legal Aid Request: The applicant failed to submit the required completed application form and necessary supporting documents within the 20-day deadline, leading the Cantonal Court to deny the request for legal aid due to non-compliance. Subsequently, the applicant's appeal to the Cantonal Court's decision was dismissed by the Zug Higher Court due to insufficient reasoning in the appeal and clarification that the requested documents pertained to her own financial status rather than that of her husband. The applicant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal requesting further proceedings and access to the financial documents in question.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege (Gesuch um Auskunft gemäss Art. 170 ZGB ) Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe ungenügende Rechtsschrift Auskunftsverlangen Bewerbung Rückzug des Rechtsbegehrens finanzielle Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to a decision due to insufficient argumentation, based on the simplified procedure rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The order waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_457/2020

Urteil vom 9. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Zug,

Aabachstrasse 3, 6300 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Gesuch um Auskunft gemäss Art. 170 ZGB ),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 6. Mai 2020 (BZ 2020 38).

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit einem beim Kantonsgericht Zug hängigen Gesuch um Auskunft gemäss Art. 170 ZGB stellte A.________ am 19. März 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Trotz Aufforderung zur Einreichung des vollständig ausgefüllten "Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO " und Beilage der Unterlagen, welche die gemachten Angaben belegen, reichte sie innert der gesetzten Frist von 20 Tagen nichts ein, worauf das Kantonsgericht mit Entscheid vom 21. April 2020 das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abwies.

Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 6. Mai 2020 wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht ein. Ergänzend hielt es fest, dass im kantonalen Beschwerdeverfahren ein Novenverbot gelte und im Übrigen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (sie könne keine Unterlagen einreichen, weil sie diese gemäss ihrem Auskunftsgesuch zuerst beim Ehemann erhältlich machen müsse) ohnehin kein Erfolg beschieden sein könnte, da es beim Nachweis der Prozessarmut um ihre eigene finanzielle Situation und nicht um diejenige des Ehemannes gehe.

Gegen die obergerichtliche Verfügung hat A.________ am 6. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, diese aufzuheben und die Angelegenheit an ein untergeordnetes Gericht zu verweisen, um das Verfahren fortzusetzen und alle angeforderten Finanzdokumente gemäss Art. 170 ZGB vorzulegen.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), und sich dazu auch sachbezogen mit dessen Begründung auseinandersetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Eine solche Darlegung erfolgt nicht. Soweit die Ausführungen inhaltlich und sprachlich nachvollziehbar sind, äussert sich die Beschwerdeführerin zur Informationspflicht des Ehemannes und zur Sozialhilfe, welche mangels Unterhaltsleistung und Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit erforderlich sei; ferner wird sinngemäss festgehalten, dass das Novenverbot auch für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gelte, sie aber alle Vorgaben eingehalten habe. Damit ist nicht darzutun, inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides rechtsfehlerhaft sein sollen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli