Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_457/2016 KI-generiert

Company v. Creditor (Provisional Legal Rights Appeal Refused)

Geschäftsnummer 5A_457/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute in which the petitioner contested a provisional legal opening granted to the respondent by a lower court for an amount of CHF 58,586.10, along with interest and costs. The cantonal court ruled that it could not entertain the petitioner's appeal due to a lack of a valid decision from the lower supervisory authority, maintaining that the provisional opening was justified and did not violate any legal provisions. The petitioner’s arguments for a review were deemed insufficient and primarily aimed at delaying enforcement proceedings, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible and the petitioner would bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Company v. Creditor (Provisional Legal Rights Appeal Refused): The cantonal court ruled that it could not entertain the petitioner's appeal due to a lack of a valid decision from the lower supervisory authority, maintaining that the provisional opening was justified and did not violate any legal provisions. The petitioner’s arguments for a review were deemed insufficient and primarily aimed at delaying enforcement proceedings, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible and the petitioner would bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzlicher Anspruch Schuldbetreibung Verletzung von Verfahrensrechten Demonstrationsrecht Rechtsgutachten Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to inadmissibility, lack of sufficient reasoning, and abusive procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the appellant (Beschwerdeführerin).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_457/2016

Urteil vom 21. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Margraf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 17. Mai 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG), das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 58'586.10 (nebst Zins und Kosten) durch den Einzelrichter der 2. Abteilung des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland nicht eingetreten ist und das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos erledigt abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, obgleich sich die Beschwerdeeingabe gegen einen Rechtsöffnungsentscheid richte, beharre die Beschwerdeführerin auf deren Behandlung durch die obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,eine Weiterleitung der Eingabe an die obere SchK-Aufsichtsbehörde habe zu unterbleiben, weil diese - mangels Vorliegens eines Entscheids der unteren SchK-Aufsichtsbehörde - auf die Beschwerdeebenfalls nicht eintreten würde, im Übrigen wäre die (als Beschwerde an den zuständigen Einzelrichter für Beschwerden SchKG des Kantonsgerichts behandelte) Eingabe ohnehin abzuweisen, weil weder eine Gesetzesverletzung noch ein Befangenheitstatbestand vorliege und die provisorische Rechtsöffnung zu Recht erteilt worden sei, die Beschwerdeführerin werde kostenpflichtig,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheids des Kantonsgerichts vom 17. Mai 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Mai 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass schliesslich die Beschwerdeführerin allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann