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5A_457/2012 KI-generiert

Refusal to Review Bankruptcy Annulment Challenge Despite Unpaid Debt

Geschäftsnummer 5A_457/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who appealed against a decision from a higher court regarding the opening of bankruptcy proceedings. The initial ruling, made on May 14, 2012, affirmed the opening of bankruptcy due to the debtor's failure to settle due debts or withdraw the bankruptcy request, despite being summoned for payment. The debtor's appeal claimed the decision was legally flawed, but the higher court determined that the appeal did not adequately address the legal reasoning of the prior decision or demonstrate any constitutional violations, leading to the dismissal of the appeal. Subsequently, the debtor was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Refusal to Review Bankruptcy Annulment Challenge Despite Unpaid Debt: The initial ruling, made on May 14, 2012, affirmed the opening of bankruptcy due to the debtor's failure to settle due debts or withdraw the bankruptcy request, despite being summoned for payment. The debtor's appeal claimed the decision was legally flawed, but the higher court determined that the appeal did not adequately address the legal reasoning of the prior decision or demonstrate any constitutional violations, leading to the dismissal of the appeal. Subsequently, the debtor was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Betreibungsbegehren Verfassung Eröffnung des Verfahrens Zulässige Gründe Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient grounds in line with this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Determines that the appellant must bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_457/2012

Urteil vom 18. Juni 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid abgewiesen und über den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 14. Mai 2012 (12.00 Uhr) den Konkurs eröffnet hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Konkurseröffnung könne nur unter den Voraussetzungen des Art. 174 Abs. 2 SchKG nachträglich aufgehoben werden, trotz Aufforderung zur Bezahlung der Schuld habe der Beschwerdeführer bis heute weder die angekündigte Zahlung geleistet noch einen Rückzug des Konkursbegehrens nachgewiesen, die Beschwerde sei daher abzuweisen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er vielmehr selbst die Nichtzahlung der Konkursschuld zugibt, indem er deren Begleichung lediglich in Aussicht stellt,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 14. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Luzern, dem Konkursamt Luzern West, dem Grundbuchamt Luzern West und dem Handelsregisteramt Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann