Refusal to Hear Appeal on Free Legal Aid and Security Deposit Due to Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a complaint regarding the denial of free legal assistance for a recourse procedure following a previous refusal by a lower court, which also imposed a substantial bail requirement. The individual appealing sought to contest the decision made by the Zurich High Court, which had rejected their request for free legal aid, citing violations of personal rights. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found it lacking in substantive legal argumentation necessary to demonstrate any violation of constitutional rights or relevant treaties. Consequently, the court ruled not to entertain the appeal and also denied the request for free legal assistance, imposing court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 99 Abs. 1 BV; Refusal to Hear Appeal on Free Legal Aid and Security Deposit Due to Procedural Deficiencies: The individual appealing sought to contest the decision made by the Zurich High Court, which had rejected their request for free legal aid, citing violations of personal rights. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found it lacking in substantive legal argumentation necessary to demonstrate any violation of constitutional rights or relevant treaties. Consequently, the court ruled not to entertain the appeal and also denied the request for free legal assistance, imposing court costs on the appellant.
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KI-generiertUsed to declare non-admittance of the appeal in the simplified procedure.
Used to reject the appellant's request for legal aid because the appeal was clearly without prospect of success from the outset.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_457/2008/don
Urteil vom 10. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________ Kranken- und Unfallversicherung,
2. Z.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung (Persönlichkeitsverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Mai 2008.
Nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2008, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren abgewiesen worden ist, ferner dem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts A.________ vom 23. April 2008 nicht stattgegeben worden ist, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kaution von Fr. 32'000.-- auferlegt und eine letzte Frist zu deren Leistung gesetzt worden ist,
in die Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sich der Beschwerdeführer nicht auf den Beschluss des Obergerichts vom 16. Mai 2008 bezieht, sondern andere Verfahren anspricht und in diesem Zusammenhang Begehren um Feststellung der Nichtigkeit stellt,
dass die Beschwerde einen Antrag zu enthalten hat, wobei neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).
dass die Beschwerde sodann zu begründen ist, d.h. in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass Verfassungsverletzungen nur geprüft werden, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 287 1.4).
dass, wenn eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet wird, in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255).
dass in der Beschwerde keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben ( Art. 99 Abs. 1 BV ),
dass die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, zumal der Beschwerdeführer zwar eine Reihe von Verfassungs- und EMRK-Verletzungen auflistet und dazu Rechtsprechung zitiert, ohne aber konkret auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss die Verfassung und die EMRK verletzt haben könnte,
dass somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden