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5A_456/2025 KI-generiert

Creditor's Appeal on Seizure Certificate Inadmissible Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_456/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor's Appeal on Seizure Certificate Inadmissible Due to Lack of Substantiation The Federal Supreme Court refused to hear a creditor's appeal regarding an attachment decision, specifically a seizure certificate from a local debt collection office, which he contested as "repetitive excessive seizures." The appellant had initially appealed to the District Court, which dismissed the claim as untimely and lacking a valid challenge object, and subsequently to the Cantonal High Court, which refused to enter the proceedings due to insufficient justification. The Supreme Court upheld the refusal by the High Court, finding that the federal appeal failed to meet the substantive requirements of detailed legal reasoning mandated by Swiss Federal Statute while merely recounting the facts from the appellant's perspective and alleging irrelevant subjective grievances, thus ruling the appeal inadmissible and inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Creditor's Appeal on Seizure Certificate Inadmissible Due to Lack of Substantiation: The Supreme Court upheld the refusal by the High Court, finding that the federal appeal failed to meet the substantive requirements of detailed legal reasoning mandated by Swiss Federal Statute while merely recounting the facts from the appellant's perspective and alleging irrelevant subjective grievances, thus ruling the appeal inadmissible and inadequately substantiated.

Schlagwörter

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Pfändung Inkasso Gläubigerversammlung Arrestverfahren Fehlen materieller Voraussetzungen mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used by the department president to dismiss the appeal in a simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees shall be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_456/2025

Urteil vom 20. Juni 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Wetzikon,

Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon,

Staat Zürich und Politische Gemeinde Wetzikon, beide vertreten durch die Stadt Wetzikon, Bereich Steuern, Bahnhofstrasse 167, Postfach, 8620 Wetzikon.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Mai 2025 (PS250090-O/U).

Erwägungen:

1. Am 6. März 2025 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Beschwerde gegen die repetitiven exzessiven Pfändungen auf Konkurs, resp Erwerbs-Blockade" betitelten Eingabe an das Bezirksgericht Hinwil. Er legte der Beschwerde unter anderem die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Wetzikon vom 12. Februar 2025 (Pfändung Nr. xxx) und eine Rentenabrechnung der Pensionskasse B.________ bei. Mit Beschluss vom 21. März 2025 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde infolge Verspätung und mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. April 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Am 11. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Ober- und des Bezirksgerichts. Vor Bundesgericht ist einzig der Beschluss des Obergerichts anfechtbar (

Art. 75 BGG

).

Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht dies zu Recht getan hat. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erwägungen seien nur Spitzfindigkeiten. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Im Übrigen schildert er den Sachverhalt aus seiner Sicht (gescheiterte Insolvenzerklärung; Verlust seiner Entwicklungswerkstatt; Krankheitskosten; Absicht, mit der Wiederbelebung eines Projekts seine Schulden zu tilgen; etc.), macht geltend, bis zu seinem Tod ungerechte Steuer- und Rekurskostenschulden abzahlen zu müssen, beklagt den Schulden-Teufelskreis und wirft den Behörden vor, keine Reform des SchKG zu wollen. Auf all dies kann nicht eingegangen werden.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg