Welfare Detention Appeal Dismissed Due to Insufficient Factual Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a man born in 1948 who has been repeatedly institutionalized for care, as ordered by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Winterthur-Andelfingen. On April 14, 2023, KESB ordered another institutionalization, assigning the authority for his release to a clinic's medical leaders. Following this, he filed complaints with the District Court of Winterthur, which were subsequently dismissed. The court found that the man suffered from psychological behavioral disorders and slight cognitive impairment due to years of benzodiazepine misuse, posing a risk of self-neglect. The court concluded that his release would lead to homelessness as he could not return to his previous residence and recognized the necessity of continued care in the clinic B.________, an appropriate psychiatric facility. Despite several appeals, the decisions were consistently upheld, and ultimately, his complaint to the Swiss Federal Tribunal was dismissed on procedural grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Welfare Detention Appeal Dismissed Due to Insufficient Factual Challenge: On April 14, 2023, KESB ordered another institutionalization, assigning the authority for his release to a clinic's medical leaders. Following this, he filed complaints with the District Court of Winterthur, which were subsequently dismissed. The court found that the man suffered from psychological behavioral disorders and slight cognitive impairment due to years of benzodiazepine misuse, posing a risk of self-neglect. The court concluded that his release would lead to homelessness as he could not return to his previous residence and recognized the necessity of continued care in the clinic B.________, an appropriate psychiatric facility. Despite several appeals, the decisions were consistently upheld, and ultimately, his complaint to the Swiss Federal Tribunal was dismissed on procedural grounds.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure because it lacked sufficient grounds.
The court waived the collection of court fees due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_456/2023
Urteil vom 19. Juni 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen,
Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur,
B.________ AG.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Juni 2023 (PA230014-O/U).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer (geb. 1948) wurde in den letzten Jahren mehrfach fürsorgerisch untergebracht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen ordnete mit Entscheid vom 14. April 2023 eine weitere fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an und übertrug die Zuständigkeit für die Entlassung der ärztlichen Leitung der Klinik C.________.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur. Am 25. April 2023 wurde der Beschwerdeführer in die Klinik B.________ AG verlegt, wo am 27. April 2023 die Anhörung und die Hauptverhandlung stattfanden, wobei der Gutachter, Dr. med. D.________, sein Gutachten mündlich erstattete und der Vertreter der Klinik B.________, Dr. med. E.________, ergänzend Stellung nahm. Mit Urteil vom selben Tag wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2023 Beschwerde. Mit Urteil vom 7. Juni 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3. Das Obergericht hat festgestellt und erwogen, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Verhaltensstörung aufgrund jahrelangen Benzodiazepin-Missbrauchs sowie eine leichte kognitive Störung vorlägen, womit ein Schwächezustand gegeben sei. Bei ihm liege eine Verwahrlosung im Sinne einer Selbstgefährdung vor bzw. es sei davon auszugehen, dass er bei einer sofortigen Entlassung verwahrlosen würde, wobei hinzukomme, dass er in die faktische Obdachlosigkeit entlassen würde, nachdem eine Rückkehr ins Seniorenzentrum F.________ entgegen seinen Ausführungen derzeit ausgeschlossen sei und ein selbständiges Wohnen selbst von ihm selber als unmöglich angesehen werde. Die erforderliche Behandlung und Betreuung könnten derzeit nicht auf eine andere Weise als mit einer fürsorgerischen Unterbringung gesichert werden, wobei die Klinik B.________ als alterspsychiatrisches Pflegeheim eine dafür geeignete Einrichtung sei.
4. Vor Bundesgericht wirft der Beschwerdeführer verschiedenen Personen, darunter mehreren Gutachtern vor, sie lögen. Zudem macht er geltend, er könne ins Seniorenzentrum F.________ eintreten und er sei psychisch und seelisch gesund. Mit alldem schildert er bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht, was den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) nicht genügt. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt er sich nicht auseinander. Für die Entgegennahme einer Strafanzeige gegen die Gutachter ist das Bundesgericht nicht zuständig.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg