Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_456/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal on Attachment Revision and Disciplinary Action Dismissed

Geschäftsnummer 5A_456/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed a decision made by the Betreibungsamt Emmental-Oberaargau regarding a revision of a debt enforcement action (Pfändung) related to his financial situation. His request for revision was denied by the enforcement office, prompting him to file a complaint with the Obergericht des Kantons Bern, which also dismissed his appeal and did not initiate a disciplinary procedure as requested. The Obergericht cited lack of new evidence and considered the complaint repetitive and groundless, charging the appellant with the court costs. Subsequently, the appellant took his case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the Obergericht's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Debtor's Appeal on Attachment Revision and Disciplinary Action Dismissed: His request for revision was denied by the enforcement office, prompting him to file a complaint with the Obergericht des Kantons Bern, which also dismissed his appeal and did not initiate a disciplinary procedure as requested. The Obergericht cited lack of new evidence and considered the complaint repetitive and groundless, charging the appellant with the court costs. Subsequently, the appellant took his case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the Obergericht's decision.

Schlagwörter

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Revision einer Pfändung, Disziplinaranzeige Arrestverfahren Vollstreckungsentscheid nachträglicher Rechtsvorschlag Disziplinarstrafe Rentenrevision veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_456/2019

Urteil vom 13. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.

Gegenstand

Revision einer Pfändung, Disziplinaranzeige,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Mai 2019 (ABS 19 164).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 26. April 2019 wies das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, ein Revisionsbegehren des Beschwerdeführers in der Pfändungsgruppe Nr. xxx ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Zudem verlangte er die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens verzichtete es. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig, soweit sie sich gegen die Beurteilung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG durch das Obergericht richtet (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG ). Unzulässig ist sie, soweit der Beschwerdeführer auch die Weigerung des Obergerichts anficht, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Als blosser Verzeiger ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Urteil 7B.122/2002 vom 24. Juli 2002).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer wiederhole, was er bereits in früheren Verfahren vorgebracht habe (z.B. betreffend Wohnsitz oder der von ihm behaupteten Unpfändbarkeit seiner Rente). Änderungen in den relevanten Umständen seien nicht ersichtlich und würden nicht geltend gemacht. Sodann habe das Betreibungsamt zu Recht darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Revision des Existenzminimums Zahlungsbelege eingereicht werden müssten. Bestimmte Auslagen (z.B. Lebensmittel, Versicherungsprämien etc.) seien schon im Grundbetrag enthalten. Es werde dem Beschwerdeführer empfohlen, seine Belege ungeschwärzt einzureichen. Blankoausgaben könne das Betreibungsamt nicht berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer Fragen aufwerfe, die bereits mehrfach entschieden worden seien, sei seine Beschwerde mutwillig. Das Obergericht hat ihm deshalb die Verfahrenskosten auferlegt ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ).

4. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner weitschweifigen Beschwerde nicht auf, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll. Die wahllose Anrufung von Gesetzes- und Verfassungsnormen genügt dazu ebenso wenig, wie die blosse Wiederholung des eigenen Standpunkts oder die Behauptung, es seien Belege unterdrückt worden oder er beziehe keine IV-, sondern eine IR-Rente, bei der die Unpfändbarkeit vereinbart worden sei. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die geltend gemachte Staatshaftung.

5. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Verfahren vor Bundesgericht nicht kostenlos. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt er die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg