Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_456/2018 KI-generiert

Appeal Against Provisional Measure Restricting Property Disposition

Geschäftsnummer 5A_456/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a precautionary measure issued by a cantonal court prohibiting an individual from disposing of certain properties without the consent of their spouse, along with the instruction to the land registry offices to note this restriction. The individual appealed this decision, along with a request for legal aid, but the cantonal court rejected both the appeal and the aid request. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, which examined the legal grounds for the appeal and the request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Provisional Measure Restricting Property Disposition: The individual appealed this decision, along with a request for legal aid, but the cantonal court rejected both the appeal and the aid request. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, which examined the legal grounds for the appeal and the request for legal aid.

Schlagwörter

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Verfügungsbeschränkung vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Eigentumsrecht Sachentziehung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to dismiss the appeal without entering into substance because it was obviously insufficient.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid because the appeal could not succeed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_456/2018

Urteil vom 31. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfügungsbeschränkung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 5. April 2018 (ZA 18 4).

Sachverhalt:

Mit vorsorglichem Massnahmeurteil vom 23. Dezember 2016 untersagte das Kantonsgericht Nidwalden A.________, ohne Zustimmung der Ehefrau über die Grundstücke U.________-GBB-xxx und V.________- GBB-yyy dinglich zu verfügen, unter Anweisung der Grundbuchämter, eine Grundbuchsperre anzumerken.

Die hiergegen erhobene Berufung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 5. April 2018 ab.

Hiergegen hat A.________ am 25. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG , weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Es werden keinerlei Verfassungsverletzungen gerügt, sondern es erfolgen - im Sinn von Bemerkungen zu einzelnen Erwägungen des angefochtenen Urteils - einzig appellatorische Ausführungen, wie sie in diesem Bereich unzulässig sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli