Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_456/2009 KI-generiert

Property Owner's Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_456/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning condominium ownership, where the petitioner filed an appeal against a ruling made by the cantonal court and a subsequent decision by the Supreme Court. The petitioner had previously been denied legal aid due to the perceived hopelessness of their appeal and was instructed to pay a processing fee within a set deadline. However, the petitioner failed to pay the required fee or provide proof of payment by the deadline, leading to the court's decision not to consider the appeal and to impose costs on the petitioner for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Owner's Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Advance: The petitioner had previously been denied legal aid due to the perceived hopelessness of their appeal and was instructed to pay a processing fee within a set deadline. However, the petitioner failed to pay the required fee or provide proof of payment by the deadline, leading to the court's decision not to consider the appeal and to impose costs on the petitioner for the proceedings.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verfahrensfehler Eigentumsübertragung wiederholte Säumnis gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The decision not to enter the appeal was made according to the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entertained because the appellant failed to pay the required cost deposit after being ordered to do so.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_456/2009

Urteil vom 28. September 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hottinger.

Gegenstand

Stockwerkeigentum,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Februar 2009 des Obergerichts (I. Zivilkammer) und den Zirkulationsbeschluss vom 27. Mai 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Februar 2009 des Obergerichts und den Zirkulationsbeschluss vom 27. Mai 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 21. August 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 9. Juli 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 8. September 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und ungeachtet des erst nach Ablauf der Nachfrist eingereichten Wiedererwägungsgesuchs betreffend die Verfügung vom 21. August 2009) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG ) Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann