Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_456/2007 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Appeal Over Bankruptcy Warning Service Challenge Due to Defective Briefing

Geschäftsnummer 5A_456/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company against a decision made by a cantonal court, which did not allow their appeal regarding the delivery of a bankruptcy warning to proceed. The company argues that they did not commission work for which they would be pursued by a creditor, claiming that the court should examine this claim regarding the material validity of the debt. The cantonal court, however, concluded that the company's complaint did not challenge any specific actions of the debt collection office and therefore did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal. As a result, the higher court determined that the appeal lacked proper justification and chose not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Dismisses Appeal Over Bankruptcy Warning Service Challenge Due to Defective Briefing: The company argues that they did not commission work for which they would be pursued by a creditor, claiming that the court should examine this claim regarding the material validity of the debt. The cantonal court, however, concluded that the company's complaint did not challenge any specific actions of the debt collection office and therefore did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal. As a result, the higher court determined that the appeal lacked proper justification and chose not to proceed with it.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursverhandlung verfassungsmässige Anforderung Gültigkeit der Zustellung Zulässige Gründe substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_456/2007/bnm

Urteil vom 6. September 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs),

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Konkursandrohung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. August 2007 des Kantonsgerichts.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. August 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine SchK-Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zustellung einer Konkursandrohung an die Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin rüge keine konkreten Amtshandlungen des Betreibungsamtes (Mangelhaftigkeit des zur Konkursandrohung führenden Verfahrens, deren Erlass oder deren Zustellung), sondern rüge einzig, sie habe Arbeiten, für die sie vom Gläubiger betreiben werde, nicht in Auftrag gegeben, dieser Einwand betreffend den materiellen Bestand der Forderung könne jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG sein,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht weder eine Rechts- noch eine Verfassungsverletzung geltend macht,

dass sie sich auch nicht mit den entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 6. August 2007 des Kantonsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr auch vor Bundesgericht darauf beschränkt, ihren bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwand gegen den Bestand der Betreibungsforderung zu wiederholen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Y.________, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: