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5A_455/2023 KI-generiert

Mother's Appeal Against Acknowledgment of Appeal Against Custody and Assessment Order Dismissed

Geschäftsnummer 5A_455/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a mother filed a request with the Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland for sole custody of her child, born in 2013, which the KESB declined to consider. KESB also arranged for an expert report to assess the necessity of child protection measures. The mother appealed this decision to the Obergericht des Kantons Bern, which acknowledged receipt of the appeal and requested the KESB to submit a report and official documents within thirty days. The mother subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against this intermediate procedural order, alleging delay and insufficient examination of her custody claims, but her complaint was deemed inadmissible at this stage because the appellate court had not yet resolved the merits of her initial appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Mother's Appeal Against Acknowledgment of Appeal Against Custody and Assessment Order Dismissed: KESB also arranged for an expert report to assess the necessity of child protection measures. The mother appealed this decision to the Obergericht des Kantons Bern, which acknowledged receipt of the appeal and requested the KESB to submit a report and official documents within thirty days. The mother subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against this intermediate procedural order, alleging delay and insufficient examination of her custody claims, but her complaint was deemed inadmissible at this stage because the appellate court had not yet resolved the merits of her initial appeal.

Schlagwörter

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Obhut, Fachgutachten Zwischenentscheid Sorgerechtsverfahren Verfahrensüberprüfung Kindesschutzmassnahmen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anerkennung eines Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court costs as an exception.

Art. 75 Abs. 1 BGG

The appeal was inadmissible because it targeted decisions from lower instances that are not appealable to the Federal Tribunal.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

The appellant was not entitled to appeal because the contested decision did not cause her any legal grievance (lack of interest to appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_455/2023

Urteil vom 20. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Seeland,

Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg,

B.________,

Gegenstand

Obhut, Fachgutachten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 9. Juni 2023 (KES 23 423).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 6. Juni 2023 trat die KESB Seeland auf einen Antrag der Mutter (fortan: Beschwerdeführerin) auf Zuteilung der alleinigen Obhut über das Kind C.________ (geb. 2013) nicht ein. Zudem ordnete die KESB ein Gutachten zur Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen an.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde fest, ordnete die Zustellung einer Kopie der Beschwerde an die KESB und an B.________ (Vater) an und setzte der KESB eine Frist von dreissig Tagen an zur Einreichung einer kurzen Vernehmlassung und zur Zustellung der amtlichen Akten.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerde ist zulässigerweise auf Französisch verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Die Verfügung vom 9. Juni 2023 verpflichtet die Beschwerdeführerin zu nichts. Insbesondere hat das Obergericht über ihre Beschwerde vom 8. Juni 2023 noch nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert und sie hat in der Folge kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Anfechtung. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht zur Beschwerde gegen die genannte Verfügung berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings auch auf Rechtsverzögerung. Sie zeigt jedoch nicht auf, inwiefern das Obergericht das Verfahren verzögert haben soll, nachdem es auf den Eingang der Beschwerde vom 8. Juni 2023 unmittelbar mit der Verfügung vom 9. Juni 2023 reagiert hat. Zudem wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, eine vertiefte Überprüfung der Situation, wie sie sie in ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2023 verlangt habe, zu verweigern. Sie zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht solches in der angefochtenen Verfügung ausgedrückt haben soll.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid unterer Instanzen (Regionalgericht, KESB) wendet, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Vor Bundesgericht können nur Entscheide bestimmter Vorinstanzen, insbesondere letzter kantonaler Instanzen, angefochten werden ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg