Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_455/2012 KI-generiert

Maintenance Enforcement After Divorce Filing Based on Protective Measures Order

Geschäftsnummer 5A_455/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a marital dispute where one party requested protective measures from the court in March 2009, leading to a court order in July 2009 that mandated the other party to pay substantial monthly alimony. Following a divorce petition filed by the husband in June 2009, the wife initiated enforcement proceedings for the arrears based on the court's order. The district court initially granted comprehensive enforcement, but this was partially overturned by the cantonal court, which limited the enforcement to a lesser amount, asserting that the protective order's validity lapsed after the divorce proceedings began. The wife subsequently appealed this ruling, seeking validation for the full amount initially ordered, and contended that the alimony obligations should remain effective throughout the divorce process unless modified by the divorce judge. The case addresses the legal status of spousal support during ongoing divorce proceedings, particularly the implications of the timing of protective measure requests relative to the initiation of divorce actions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 68 Abs. 2 SchKG, Art. 68 SchKG, Art. 84 SchKG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Maintenance Enforcement After Divorce Filing Based on Protective Measures Order: Following a divorce petition filed by the husband in June 2009, the wife initiated enforcement proceedings for the arrears based on the court's order. The district court initially granted comprehensive enforcement, but this was partially overturned by the cantonal court, which limited the enforcement to a lesser amount, asserting that the protective order's validity lapsed after the divorce proceedings began. The wife subsequently appealed this ruling, seeking validation for the full amount initially ordered, and contended that the alimony obligations should remain effective throughout the divorce process unless modified by the divorce judge. The case addresses the legal status of spousal support during ongoing divorce proceedings, particularly the implications of the timing of protective measure requests relative to the initiation of divorce actions.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Vollstreckung von Kinderalimenten Scheidungsverfahren Unterhaltsbeiträge Urteilsvollstreckung Forderungseingabe vorsorgliche Unterhaltsbeiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the respondent to bear the federal court costs because the appeal was generally granted.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the respondent to pay compensation to the appellant for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Used to transfer the liquidation of cantonal costs to the Cantonal Court.

Art. 68 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning section to support why legal opening for payment order costs is unnecessary.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (193)

BGE 149 III 210
Creditor's Attempt to Enforce Lapsed Judgment Costs via New Enforcement Proceedings
«…montant accordé au créancier, sans que celui-ci ait à le requérir. Le débiteur supporte ces frais de par la loi (arrêts 5A_455/2012 du 5 décembre 2012 consid. 3; 7B.196/2003 du 27 octobre 2003 consid. 3.2; K 144/04 du 18 juin 2004 consid. 4.1, in Pra…»
BGE 144 III 360
Verlustschein Enforcement Overrides Foreign Limitation Period
«…sig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (Urteil 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsb…»
VBE.2024.583 (2025-09-13) · ag
Insurer Wins Against Former Client for Unpaid Premiums, Collection Costs Excluded
«…eibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Die angefallenen Betreibungskosten betragen im vorliegenden Fall Fr. 98.20 (VB 33 S. 1) und…»
VBE.2024.407 (2025-04-24) · ag
Health Insurer's Cost-Sharing Claim and Debt Enforcement Upheld
«…treibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Die angefallenen Betreibungskosten betragen im vorliegenden Fall Fr. 73.30 (VB 89) und sin…»
ZR2 2025 9 (2025-04-23) · gr
Ball Ticket Debt Enforcement Appeal
«…ldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Für den Ersatz der Betreibungskosten bedarf es daher keiner Verpflichtung des Beschwerdegeg…»
S2 24 15 (2025-04-01) · vs
Pension Foundation v. Employer: Unpaid Occupational Pension Contributions
«…le débiteur doit les payer en plus du montant accordé au créancier (ATF 149 III 210 précité ; arrêt du Tribunal fédéral 5A_455/2012 du 5 décembre 2012 consid. 3). Dans l’hypothèse où l’opposition n’est pas levée, c’est le créancier qui supporte ces fr…»
S2 24 43 (2025-03-25) · vs
Benefit Institution v. Employer: Unpaid Contributions and Fees
«…outés à la dette et le débiteur doit les payer en plus du montant accordé au créancier (ATF 149 III 210 précité ; arrêt 5A_455/2012 du 5 décembre 2012 consid. 3) ; que si l'opposition n'est pas levée, c’est le créancier qui supporte ces frais (ATF 149…»
HG220107 (2025-03-21) · zh
Plaintiff v. Defendant: Recovery of Connection Fees Under Lump-Sum Contract
«…nd sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen wor- den ist, zu bezahlen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Zur Durch- setzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschla-…»
RT240180 (2025-03-06) · zh
Tax Assessment Notice Sufficient for Legal Recourse in Tax Collection
«…werden und vom Schuldner zusätzlich zum Be- trag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3, m.w.H.). Das Rechtsöffnungsbe- gehren bzw. die Beschwerde des Gesuchstellers ist somit in di…»
VBE.2024.397 (2025-01-24) · ag
Insured Partially Successful in Appeal on Health Insurance Premiums and Cost-Sharing
«…treibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). -8- 4. 4.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft d…»
HG240101 (2025-01-09) · zh
Contractor v. Subcontractor: Defective Welding and Rectification Costs
«…agen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, der der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Für den Ersatz der Betreibungskosten bedarf es daher keiner Verpflichtung…»
VBE.2024.105 (2025-01-07) · ag
Insurer's Partial Lift of Debt Collection Objection Upheld
«…treibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 9. Ja- nuar 2024 als…»
HG240099 (2024-12-03) · zh
Claim for Unpaid Material Invoices Granted Due to Failure to Respond
«…dnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen wor- den ist, zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschlage…»
HG240065 (2024-11-07) · zh
Supplier v. Restaurant Chain - Unpaid Invoices
«…der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläu- bigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (Urteil des BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschlage…»
VKL.2024.9 (2024-09-24) · ag
Pension Provider v. Employer: Premiums and Fees Dispute
«…bungskos- ten in Abzug zu bringen, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGE 144 III 360 E. 3.6.2. S. 367). Da die Betreibungskosten für Zahlungsbefehle im Rahmen de…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_455/2012

Urteil vom 5. Dezember 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Duss,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 9. Mai 2012.

Sachverhalt:

A. Am 20. März 2009 stellte X.________ beim Bezirksgericht A.________ ein Eheschutzgesuch. Am 4. Juni 2009 reichte ihr Ehemann Y.________ beim Bezirksgericht B.________ die Scheidungsklage ein.

Mit Eheschutzverfügung vom 20. Juli 2009 wurde der Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 11'200.-- ab Januar 2009 verpflichtet. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel vor dem Kantonsgericht Schwyz und dem Bundesgericht blieben erfolglos (vgl. Urteil 5A_107/2011 vom 28. April 2011).

B. Gestützt auf die Eheschutzverfügung leitete die Ehefrau mit Zahlungsbefehl vom 2. März 2011 für Fr. 302'400.-- nebst Zins zu 5 % die Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes A.________ ein. Am 28. Dezember 2011 erteilte das Bezirksgericht A.________ hierfür sowie für Fr. 195.-- Zahlungsbefehlskosten definitive Rechtsöffnung. Auf Beschwerde des Ehemannes hin erteilte das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 9. Mai 2012 nur für Fr. 67'200.-- und Fr. 95.-- Zahlungsbefehlskosten Rechtsöffnung. Es erwog, dass der Eheschutzrichter nur bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens entscheidzuständig gewesen sei und die Eheschutzverfügung für die spätere Zeit kein Rechtsöffnungstitel mehr sein könne.

C. Gegen diesen Entscheid hat die Ehefrau am 14. Juni 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit welcher sie dessen Aufhebung und Rechtsöffnung für Fr. 302'400.-- nebst Zins zu 5 % seit 22. März 2011 sowie für Fr. 195.-- Zahlungsbefehlskosten verlangt. Ferner verlangt sie eine Anpassung der kantonalen Kostenregelung. Mit Vernehmlassungen vom 2. August 2012 und vom 15. Oktober 2012 schlossen das Kantonsgericht und der Ehemann auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 wies die Beschwerdeführerin auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil 5A_324/2012 hin und mit Eingabe vom 1. November 2012 bekräftigte sie nochmals ihren Standpunkt.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen ergriffen werden kann ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

Der Rechtsöffnungsentscheid ist keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG , weshalb alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind und das Bundesgericht behauptete Rechtsverletzungen mit freier Kognition prüft ( BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400).

2. Strittig ist, ob die mit Eheschutzentscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge während des Scheidungsverfahrens weitergelten, wenn das Eheschutzgesuch vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingereicht wurde, aber der Eheschutzentscheid nach diesem Zeitpunkt ergangen ist. Das Kantonsgericht hat unter Verweis auf das Urteil 5A_139/2010 befunden, der Eheschutzrichter habe nur für die Zeit vor Hängigkeit der Scheidung Unterhalt festsetzen dürfen. Die Ehefrau bringt vor, gemäss BGE 101 II 1 und 129 III 60 gelte der Eheschutzentscheid, auch wenn er nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage getroffen worden sei, während dem Scheidungsverfahren weiter, solange der Scheidungsrichter keine abweichenden vorsorglichen Massnahmen getroffen habe.

2.1 Gemäss BGE 101 II 1 fällt die Zuständigkeit des Eheschutzrichters durch die Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht dahin und bleiben seine Anordnungen auch während des Scheidungsprozesses in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden, was auch dann gilt, wenn die Zuständigkeit des Eheschutzrichters vor der Einreichung der Scheidungsklage begründet worden, aber der erst Eheschutzentscheid nach diesem Zeitpunkt ergangen ist.

Diese Rechtsprechung wurde in BGE 129 III 60 für das neue Scheidungsrecht bestätigt, und insbesondere wurde am Ende von E. 3 präzisiert, dass für die zurückliegende Periode keine vorsorglichen Massnahmen zu treffen sind, wenn noch ein Eheschutzgesuch hängig ist, weil hierüber der Eheschutzrichter befinden wird. Sodann wurde in E. 4 der Grundsatz bestätigt, dass der Eheschutzentscheid über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage hinauswirkt, solange der Scheidungsrichter nichts anderes verfügt.

Im Urteil 5A_139/2010 vom 13. Juli 2010 E. 2.3 wurde die publizierte Rechtsprechung zusammengefasst, in E. 2.3 und 2.4 aber unzutreffend interpretiert, indem festgehalten wurde, gemäss BGE 129 III 60 könne der Eheschutzentscheid während des Scheidungsverfahrens nur dann weitergelten, wenn er vor der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage gefällt worden sei.

In einem Urteil, welches zur Publikation vorgesehen und welches im Rahmen des vor dem Bezirksgericht B.________ hängigen Scheidungsverfahrens zwischen den vorliegenden Parteien ergangen ist, hat das Bundesgericht an der publizierten Rechtsprechung festgehalten und die Schlussfolgerung im Urteil 5A_139/2010 als falsch (erroné) bezeichnet (Urteil 5A_324/2012 vom 15. August 2012 E. 3.3.2).

2.2 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen und der Beschwerdegegner hat in seiner vom gleichen Tag datierenden Vernehmlassung eingeräumt, dass mit dem zwischen den vorliegenden Parteien ergangenen Urteil 5A_324/2012 die Frage, ob sich der Unterhaltsanspruch auch heute noch auf die Eheschutzverfügung vom 20. Juli 2009 abstützen lasse, höchstrichterlich beantwortet sei. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass dies keinen Einfluss auf das Rechtsöffnungsverfahren haben könne, weil sich das Kantonsgericht im Rechtsöffnungsentscheid an die zum Urteilszeitpunkt massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts, nämlich an das Urteil 5A_139/2010, gehalten habe und die im Urteil 5A_324/2012 vollzogene Kehrtwendung nicht zurückwirken dürfe.

Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Wie dargestellt, handelt es sich nicht um eine Kehrtwendung, sondern hat das Bundesgericht in seiner publizierten Rechtsprechung eine konstante Linie verfolgt. Ein einzelner hiervon abweichender unpublizierter Entscheid kann weder als "massgebliche Rechtslage" bezeichnet werden noch könnte er im Rahmen zivilrechtlicher Auseinandersetzungen im Bereich des Unterhaltsrechts und der Rechtsöffnung irgendwelchen Rechts- oder gar "Vertrauensschutz" bewirken.

2.3 Andere Einwendungen erhebt der Beschwerdegegner nicht. Insbesondere macht er nicht geltend, dass inzwischen ein die Eheschutzverfügung ersetzender Massnahmeentscheid ergangen wäre, und er bringt auch die vor erster Instanz erhobene Einwendung der Tilgung nicht mehr vor.

3. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts A.________ vom 20. Juli 2009 für den Betrag von Fr. 302'400.-- nebst Zins zu 5 % seit 22. März 2011 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Kosten des Zahlungsbefehls kann demgegenüber entgegen verbreiteter Praxis keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ohnehin ist aber eine Rechtsöffnung auch überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (AMONN/ WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. Bern 2008, § 13 Rz. 9) und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochenen worden ist, zu bezahlen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1; siehe auch: FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 17 Rz. 37; EMMEL, Basler Kommentar, N. 22 zu Art. 68 SchKG ; wohl a.M.: STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 67 zu Art. 84 SchKG ).

4. Zufolge grundsätzlicher Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Liquidation der kantonalen Kosten entsprechend dem neuen Ausgang des Verfahrens wird dem Kantonsgericht Schwyz übertragen ( Art. 68 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In dahingehender Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen wird der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Mai 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes A.________ für Fr. 302'400.-- nebst Zins zu 5 % seit 22. Mai 2011 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. Die Liquidation der kantonalen Kosten wird dem Kantonsgericht Schwyz übertragen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli