Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_454/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against refusal of super-provisional measures in bankruptcy limitation interruption proceedings.

Geschäftsnummer 5A_454/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the lower supervisory authority's refusal to issue super-provisional measures ordering the bankruptcy office to take limitation-interrupting steps for claims. The appellant, a company in liquidation, challenged the lower authority's dismissal of its super-provisional request, but the Federal Court held that no appeal to the Supreme Court lies against super-provisional measures under Art. 75 al. 1 LTF. Consequently, the court did not enter into the matter in a simplified procedure pursuant to Art. 108 al. 1 let. a LTF and imposed the judicial costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against refusal of super-provisional measures in bankruptcy limitation interruption proceedings: Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Schlagwörter

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Superprovisorische Massnahmen (Verjährungsunterbrechung) Konkursverfahren Vorläufige Maßnahmen Unterbrechung der Verjährung Verfahrensbeschränkungen nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_454/2026

Urteil vom 29. Juni 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Konkursamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Superprovisorische Massnahmen (Verjährungsunterbrechung),

Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 11. Mai 2026 (420 26 222).

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2026 verlangte die Beschwerdeführerin, die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft habe superprovisorisch anzuordnen, dass das Konkursamt Basel-Landschaft unverzüglich verjährungsunterbrechende Massnahmen wegen drohender Forderungsverjährungen ergreife. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 wies die Aufsichtsbehörde den Antrag auf superprovisorische Anordnung ab.

Mit einer auf den 12. Mai 2026 datierten Eingabe (Poststempel unleserlich) hat die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Anordnung erhoben. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 hat die Aufsichtsbehörde die Eingabe insoweit dem Bundesgericht weitergeleitet. Das in der Eingabe vom 12. Mai 2026 ebenfalls enthaltene Ausstandsgesuch hat es an die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Aufsicht Zivilrecht, weitergeleitet.

2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die Verweigerung einer superprovisorischen Anordnung durch die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 11. Mai 2026, nicht aber das in der Eingabe vom 12. Mai 2026 ebenfalls gestellte Ausstandsgesuch. In Bezug auf superprovisorische Massnahmen besteht grundsätzlich kein Rechtsmittel an das Bundesgericht (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417; 140 III 289 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Konkurseröffnung habe keine Wirkungen auf Forderungen, die die Masse geltend machen müsse. Das Konkursamt müsse die Verjährung selber unterbrechen, was die Aufsichtsbehörde verkannt habe. Die Dringlichkeit sei zum Zeitpunkt der Antragsstellung evident gewesen. Damit stellt sie bloss ihre Sicht auf die Sach- und Rechtslage dar, ohne darzutun, dass ausnahmsweise ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gegeben ist.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Aufsicht Zivilrecht, und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg