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5A_453/2024 KI-generiert

Appeal Against Rejection of Challenge to Authorization to Sue in Co-Ownership Termination Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_453/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a recent case brought before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint challenging the issuance of a lawsuit authorization concerning the dissolution of co-ownership. The complaint was originally dismissed by the Solothurn Cantonal Court on the grounds that such authorizations are not subject to appeal, prompting the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal. The complainant presented several demands and general comments on corruption and equality, but did not directly address the legal issue at hand, which led to the appeal being deemed insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Rejection of Challenge to Authorization to Sue in Co-Ownership Termination Dismissed for Lack of Substantiation: The complaint was originally dismissed by the Solothurn Cantonal Court on the grounds that such authorizations are not subject to appeal, prompting the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal. The complainant presented several demands and general comments on corruption and equality, but did not directly address the legal issue at hand, which led to the appeal being deemed insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Klagebewilligung betreffend Aufhebung von Miteigentum Klagebewilligung ungenügende Rechtsschrift Miteigentum substantiierte Begründung Markenwiderspruch Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to procedure because it was obviously insufficiently substantiated, allowing the President to decide in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_453/2024

Urteil vom 12. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Roman Baumgartner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Klagebewilligung betreffend Aufhebung von Miteigentum,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 17. Juni 2024 (ZKBES.2024.102).

Sachverhalt:

Am 6. Juni 2024 stellte der Friedensrichter der Beschwerdegegnerin in einem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Schlichtungsverfahren betreffend die Aufhebung von Miteigentum die Klagebewilligung aus.

Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 17. Juni 2024 nicht ein mit der Begründung, dass gegen die Ausstellung der Klagebewilligung keine Beschwerde erhoben werden könne.

Mit Beschwerde vom 4. Juli 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer stellt ähnlich wie in zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren eine ganze Anzahl von Rechtsbegehren, die indes eher Statements sind und sich nicht auf den Anfechtungsgegenstand beziehen (er fordere Beweise, dass Bundesrichter in seinem Fall entscheiden dürften; er fordere eine klare Antwort, ob das Bundesgericht zu einer Privatfirma mutiert sei und welches Recht nun gelte; die Beschwerde müsse von integren Menschen beurteilt werden; es sei eine gemeinsame Begehung vor Ort erforderlich; etc.).

Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, wonach die Gültigkeit der Klagebewilligung nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Rahmen des gestützt hierauf anhängig gemachten Klageverfahrens zu prüfen sei (vgl. dazu BGE 140 III 227 , wonach die Klagebewilligung eine Prozessvoraussetzung und kein selbständiges Anfechtungsobjekt ist), findet nicht statt, sondern der Beschwerdeführer äussert sich allgemein zu Dingen wie Korruption, Rechtsgleichheit und Diskriminierung. Somit ist nicht dargetan, inwiefern das Obergericht mit den Nichteintretenserwägungen im angefochtenen Entscheid gegen Recht verstossen haben soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli