Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_453/2020 KI-generiert

Plaintiff's Appeal Regarding Dismissal for Non-Payment of Advance Court Costs Upheld

Geschäftsnummer 5A_453/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual (the appellant) filed a claim for damages related to a custodial placement with the Administrative Court of the Canton of Solothurn. The appellant requested a payment plan for a court fee deposit of 2,000 CHF, which the court allowed in installments. However, due to the appellant's failure to pay the first installment by the extended deadline, the court decided not to proceed with the damages claim. The appellant argued that the inability to pay was due to the financial impact of the Covid-19 pandemic, and also claimed that their communication on March 29, 2020, regarding the waiver of the fee deposit due to Covid-19, had been ignored by the court. Nonetheless, the court had extended the payment deadline until April 19, 2020, due to the pandemic. Following the non-payment, the appellant challenged the court's decision before the Swiss Federal Tribunal, seeking recognition that the administrative court ignored their concerns and requesting that the fee be waived in light of the pandemic.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff's Appeal Regarding Dismissal for Non-Payment of Advance Court Costs Upheld: The appellant requested a payment plan for a court fee deposit of 2,000 CHF, which the court allowed in installments. However, due to the appellant's failure to pay the first installment by the extended deadline, the court decided not to proceed with the damages claim. The appellant argued that the inability to pay was due to the financial impact of the Covid-19 pandemic, and also claimed that their communication on March 29, 2020, regarding the waiver of the fee deposit due to Covid-19, had been ignored by the court. Nonetheless, the court had extended the payment deadline until April 19, 2020, due to the pandemic. Following the non-payment, the appellant challenged the court's decision before the Swiss Federal Tribunal, seeking recognition that the administrative court ignored their concerns and requesting that the fee be waived in light of the pandemic.

Schlagwörter

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Schadenersatzklage wegen fürsorgerischer Unterbringung Kostenvorschuss Schadenersatzzahlung Gebührenzahlung administrative Entlassung finanzielle Notlage Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in a simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_453/2020

Urteil vom 5. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schadenersatzklage wegen fürsorgerischer Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. April 2020 (VWKLA.2020.1).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_192/2020 vom 12. März 2020 verwiesen werden.

In der Folge stellte A.________ ein Gesuch um Ratenzahlung für den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Mit Verfügung vom 4. März 2020bewilligte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Ratenzahlungen von Fr. 500.--, wobei es für die erste Rate eine Frist bis 30. März 2020 setzte, unter Androhung des Nichteintretens auf die Schadenersatzklage im Fall der Nichtleistung.

Mit Schreiben vom 29. März 2020 an das Verwaltungsgericht berief sich A.________ abstrakt auf die allgemein belastende Situation mit Covid-19 und bat um ein Absehen von der Erhebung des Kostenvorschusses. Darauf teilte ihm das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. März 2020 mit, dass der Erlass des Kostenvorschusses nicht möglich sei, sich die Frist aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 173. 110.4) aber bis zum 19. April 2020 verlängere.

Nachdem A.________ die erste Rate nicht innert der verlängerten Frist bezahlt hatte, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2020 androhungsgemäss auf die Klage nicht ein.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 4. Juni 2020 beim Bundesgericht erneut eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um Feststellung, dass das Verwaltungsgericht sein Schreiben vom 29. März 2020 ignoriert bzw. dieses nicht beantwortet habe, dieser Vorgang als gesetzeswidrig zu verurteilen und sein Anliegen in Zusammenhang mit Covid-19 legitim sei, sowie um Erlass des Kostenvorschusses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund der Situation wegen Covid-19 den Kostenvorschuss, welcher im Übrigen nicht angemessen sei, nicht bezahlen könne und beklagt sich darüber, dass das Verwaltungsgericht auf sein betreffendes Schreiben vom 29. März 2020 nicht geantwortet habe.

2. Die Höhe des Kostenvorschusses war bereits Gegenstand des Urteils 5A_192/2020; darauf ist nicht zurückzukommen.

Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe nicht auf sein Schreiben vom 29. März 2020 reagiert, ist aktenwidrig (vgl. vorstehende Sachverhaltsdarstellung).

Im Übrigen müsste der Beschwerdeführer mit substanziierten Willkürrügen aufzeigen, welche Norm des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechtes das Verwaltungsgericht in Verletzung von verfassungsmässigen Rechten falsch angewandt haben soll ( BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372), indem es auf die Schadenersatzklage mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Eine solche Darlegung erfolgt nicht ansatzweise. Der Beschwerdeführer beruft sich in appellatorischer Weise und abstrakt auf die Situation im Zusammenhang mit Covid-19, die für alle neu gewesen sei. Damit ist keine Verfassungsverletzung darzutun.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli