Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_453/2014 KI-generiert

Federal Court Rejects Appeal on Forced Sale and Recusal Motions Due to Procedural Abuse

Geschäftsnummer 5A_453/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where a party filed a complaint against a debt collection office and contested a court decision concerning the announcement and execution of a debt collection auction. The lower court had rejected the party's requests to disqualify several officials and also dismissed their challenge against the auction, determining it was frivolous and without legal basis. The party subsequently appealed to a higher court, but the appeal was deemed inadmissible due to lack of substantive argumentation. The court found the appeal to be part of a pattern of abusive litigation, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Court Rejects Appeal on Forced Sale and Recusal Motions Due to Procedural Abuse: The lower court had rejected the party's requests to disqualify several officials and also dismissed their challenge against the auction, determining it was frivolous and without legal basis. The party subsequently appealed to a higher court, but the appeal was deemed inadmissible due to lack of substantive argumentation. The court found the appeal to be part of a pattern of abusive litigation, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahrensmissbrauch Verfahrensrechte Prozessrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zwangsverwertung von Grundstücken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

This provision was cited as the basis for the decision not to enter a judgment on the appeal due to inadmissibility (lacking proper reasoning and being abusive).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to deny the indigent legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_453/2014

Urteil vom 4. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________ .

Gegenstand

Steigerungsanzeige etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil BA 2014 30 vom 13. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Gerichts- und Amtspersonen nicht eingetreten ist, dessen Beschwerde gegen eine Steigerungsanzeige und die angeordnete Steigerungspublikation sowie Verwertung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und eine Betreibung des Beschwerdeführers zufolge Nichtigkeit aufgehoben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, auf die nicht begründeten und ausserdem nur zwecks Verfahrensverzögerung gestellten Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten, dem Betreibungsamt Y.________ könne weder ein Verfahrensfehler noch eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, die Betreibung des Beschwerdeführers sei klarerweise ohne jede Forderung in missbräuchlicher Weise erfolgt und daher als nichtig aufzuheben, die Beschwerde des Beschwerdeführers erweise sich als mutwillig, weshalb diesem Kosten aufzuerlegen seien ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass auf die allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen ein Mitglied des Bundesgerichts und mehrere Bundesgerichtsschreiber nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils vom 13. Mai 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer rechtskräftige bundesgerichtliche Urteile anficht ( Art. 61 BGG ) und frühere Beschwerden nach Ablauf der Beschwerdefristen zu ergänzen sucht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 13. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge (u.a. Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen) gegenstandslos werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann