Dismissal of debt enforcement appeal for failure to observe the statutory ten-day filing deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed as inadmissible the appeal against a cantonal supervisory authority's decision regarding debt collection files inspection and associated advance costs, as the appeal was filed after the expiry of the statutory deadline, leaving the lower instance judgment entirely in force and rendering the appellant liable for judicial costs. The dispute arose from a debtor's request for complete delivery of debt enforcement files and a subsequent cost advance demand, which led to a supervisory complaint dismissed by the cantonal court. The decisive legal basis comprises Articles 45, 48(1), 100(2)(lit. a), and 108(1)(lit. a) of the Federal Supreme Court Act (BGG), governing the strict ten-day filing deadline for debt enforcement and bankruptcy matters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 45 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of debt enforcement appeal for failure to observe the statutory ten-day filing deadline: Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 22. April 2026 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist ist damit nach der Verlängerung über das Wochenende (Art. 45 BGG) am Montag, 4. Mai 2026, abgelaufen. Die auf den 18. Mai 2026 datierte und am 19. Mai 2026 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_452/2026
Urteil vom 29. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt der Region Landquart,
Bahnhofplatz 2b, Postfach 118, 7302 Landquart.
Gegenstand
Akteneinsicht etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. April 2026
(SBK 26 37).
Erwägungen:
1. Das Betreibungsamt der Region Landquart ist mit mehreren Betreibungen gegen den Beschwerdeführer befasst. Am 23. Februar 2026 verlangte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt die vollständige Herausgabe seiner Akten. In der Folge stellte das Betreibungsamt die Unterlagen zur Einsicht bereit. Für die Zustellung verlangte es am 9. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 98.--.
Am 11. März 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Mit Entscheid vom 13. April 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Sistierung der Pfändung und der Betreibung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beträgt die Beschwerdefrist nicht dreissig, sondern zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Das Obergericht hat die Beschwerdefrist in der Rechtsmittelbelehrung richtig angegeben. Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass das Obergericht seine Beschwerde umqualifiziert habe, dass sich die Beschwerde gegen Straftaten der Betreibungsbeamten gerichtet habe und dass es bei Straftaten keine zehntägige Frist gebe. Der Beschwerdeführer übergeht, dass das Obergericht als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen geurteilt hat und die Akten der Staatsanwaltschaft übermittelt hat, soweit es um strafrechtliche Vorwürfe ging. Letztere sind mithin nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.
Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 22. April 2026 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist ist damit nach der Verlängerung über das Wochenende (Art. 45 BGG) am Montag, 4. Mai 2026, abgelaufen. Die auf den 18. Mai 2026 datierte und am 19. Mai 2026 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg