Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_452/2011 KI-generiert

Absence of Justification Regarding Cost Advance for Appeal Against Mandatory Outpatient Measures

Geschäftsnummer 5A_452/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who challenged a decision made by a cantonal court regarding an outpatient treatment order following her recent release from a period of involuntary confinement. This outpatient treatment included participating in art therapy and adhering to scheduled appointments with psychiatric services, along with restrictions on driving due to her revoked license. The individual appealed the cantonal court's ruling but failed to pay the required advance costs for the appeal process, which led the higher court to decline to proceed with her case due to a lack of sufficient justification for her appeal and noncompliance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Absence of Justification Regarding Cost Advance for Appeal Against Mandatory Outpatient Measures: This outpatient treatment included participating in art therapy and adhering to scheduled appointments with psychiatric services, along with restrictions on driving due to her revoked license. The individual appealed the cantonal court's ruling but failed to pay the required advance costs for the appeal process, which led the higher court to decline to proceed with her case due to a lack of sufficient justification for her appeal and noncompliance with procedural requirements.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Vorschuss unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsverbot medizinische Zwangsbehandlung Erlass von Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to insufficient reasoning provided by the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_452/2011

Urteil vom 5. Juli 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsstatthalteramt A.________.

Gegenstand

Ambulante Nachbehandlung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der (gemäss Gutachten an einer ... leidenden, am 12. Mai 2011 aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassenen) Beschwerdeführerin gegen die (in Anwendung von Art. 397a ff. ZGB und Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen erfolgte) Anordnung ambulanter Massnahmen (Besuch einer Kunsttherapie, Einhaltung regelmässiger Termine bei den Psychiatrischen Diensten, Unterlassen des Fahrens von Motorfahrzeugen während des Entzugs des Führerscheins) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr für das Beschwerdeverfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- (nach Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit) auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann