Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_451/2018 KI-generiert

Divorce Settlement Approval Challenge Under Art. 42 BGG

Geschäftsnummer 5A_451/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a legal dispute concerning the modification of a Bulgarian divorce decree from 2014. The parties reached an agreement regarding the modification on February 7, 2018, which was subsequently approved by a court on February 12, 2018. One party contested this agreement before the higher court, arguing that the budget associated with it was unfair and improperly calculated. However, the higher court dismissed the appeal. The dissatisfied party then filed a complaint with the federal tribunal, which ultimately ruled that the complaint was insufficiently substantiated and did not warrant further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorce Settlement Approval Challenge Under Art. 42 BGG: The parties reached an agreement regarding the modification on February 7, 2018, which was subsequently approved by a court on February 12, 2018. One party contested this agreement before the higher court, arguing that the budget associated with it was unfair and improperly calculated. However, the higher court dismissed the appeal. The dissatisfied party then filed a complaint with the federal tribunal, which ultimately ruled that the complaint was insufficiently substantiated and did not warrant further consideration.

Schlagwörter

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Abänderung Scheidungsurteil Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung Kindesunterhalt Prozessrecht streitige Scheidung Zulässige Gründe Arbeitsverträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was manifestly insufficiently substantiated, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of court costs due to specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_451/2018

Urteil vom 28. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung Scheidungsurteil,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 25. April 2018 (ZKBER.2018.26).

Sachverhalt:

Betreffend die Abänderung ihres bulgarischen Scheidungsurteils vom 17. Oktober 2014 schlossen die Parteien am 7. Februar 2018 vor dem Richteramt Olten-Gösgen eine Vereinbarung; dabei unterzeichneten sie auch das Berechnungsblatt. Mit Urteil vom 12. Februar 2018 wurde die Vereinbarung gerichtlich genehmigt.

Dieses focht A.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn an mit der Begründung, das Budget sei unfair und unkorrekt erstellt. Mit Urteil vom 25. April 2018 wies dieses die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 17. April 2018 (Postaufgabe 24. Mai 2018) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Begründung. Das Obergericht hat befunden, dass das Richteramt keine Anträge abgewiesen, sondern einzig genehmigt habe, was ihm vorgelegt worden sei, und es hat ausführlich dargelegt, dass der gerichtliche Vergleich gerade der Beseitigung rechtlicher und prozessualer Unsicherheiten diene und er höchstens wegen Willensmängeln angefochten werden könnte, was aber nicht geschehe. Zu all dem äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht. Vielmehr macht er geltend, sein Anwalt habe das Budget basierend auf einem alten Arbeitsvertrag erstellt und es sei ihm nach seiner Rückkehr in die Schweiz nicht gelungen, eine gleich hoch bezahlte Arbeit zu finden, weshalb er mit den Kinderalimenten von Fr. 1'000.-- zum Sozialfall werde. Damit wird aber nicht dargetan, inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid gegen Recht verstossen haben soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli