Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_451/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Psychiatric Retention Case

Geschäftsnummer 5A_451/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against an administrative decision regarding their involuntary placement in a psychiatric facility due to mental health concerns. The individual contested the ruling made by the Administrative Court of a canton, which had confirmed the need for the involuntary psychiatric treatment based on the individual's medical history and the assessment of a potential risk to themselves and others. The complaint was ultimately deemed insufficiently justified, leading to a dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 429 i.V.m, Art. 426 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Psychiatric Retention Case: The individual contested the ruling made by the Administrative Court of a canton, which had confirmed the need for the involuntary psychiatric treatment based on the individual's medical history and the assessment of a potential risk to themselves and others. The complaint was ultimately deemed insufficiently justified, leading to a dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Retentionsrecht psychiatrische Behandlung medizinische Gründe Geistige Gesundheit verfassungsmässige Anforderung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient grounds.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_451/2015

Urteil vom 2. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 1. Mai 2015 angeordnete (Art. 429 i.V.m. Art. 426 ZGB ) ärztliche fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik C.________ im Sinne der Erwägungen abgewiesen, die Massnahme durch eine gerichtliche Zurückbehaltung in der Klinik abgelöst und festgestellt hat, dass die ärztliche Klinikleitung bei gegebenen Voraussetzungen zur Entlassung des Beschwerdeführers befugt sei,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Grund eines ärztlichen Berichts) erwog, der an einer ... mit ... leidende, bereits früher hospitalisierte Beschwerdeführer müsse stationär behandelt werden, damit eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes durch Medikamente hergestellt und eine erneute Klinikeinweisung vermieden werden könne, zumal auch das Risiko einer Fremdgefährdung bestehe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann