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5A_450/2026 KI-generiert

Dismissal of attachment objection appeal following appellant withdrawal and cost allocation

Geschäftsnummer 5A_450/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the proceedings as settled following the withdrawal of the appeal by the appellant, imposing reduced court costs pursuant to Article 66 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act, while no procedural indemnities were awarded under Article 68 paragraph 1. The underlying dispute involved an attachment objection (Arresteinsprache) where the cantonal upper court had previously dismissed the appellant's challenge against an asset attachment order. The procedural termination was rendered by the court president based on the voluntary withdrawal of the civil appeal under Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Dismissal of attachment objection appeal following appellant withdrawal and cost allocation: Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

Schlagwörter

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Arresteinsprache Arrestverfahren Rückzug nach Vergleich Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrensrügen Verfahrenskosten Verstrickungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_450/2026

Verfügung vom 29. Juni 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas R. Bihrer und/oder

Rechtsanwältin Marie-Louise Weisse,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

A.________ Ltd. SPC,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller und Rechtsanwältin Mimoza Ademaj,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arresteinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. April 2026 (PS250166-O/U).

Erwägungen:

1. Für die Vorgeschichte kann auf die Abschreibungsverfügung des Bundesgerichts 5A_74/2026 vom 26. Februar 2026 verwiesen werden. Im damaligen Verfahren führte die heutige Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin), deren Vertretungsverhältnisse umstritten waren, Beschwerde an das Bundesgericht und die heutige Beschwerdeführerin (eine der Dritteinsprecherinnen gegen den Arrestbefehl) war Beschwerdegegnerin 2.

Mit Urteil vom 14. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin und einer weiteren Dritteinsprecherin ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 3. Juni 2026 hat die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ersucht. Mit Verfügung vom 5. Juni 2026 hat das Bundesgericht die Frist bis zum 26. Juni 2026 erstreckt. Am 25. Juni 2026 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

3. Das Bundesgericht hat in der Verfügung 5A_74/2026 vom 26. Februar 2026 aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Solche Umstände bestehen vorliegend nicht. Die Beschwerdeführerin gilt als unterliegend und ihr sind die reduzierten Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 5A_450/2026 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 6 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg