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5A_450/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Remand for Inventory Review Under Protective Guardianship

Geschäftsnummer 5A_450/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Child and Adult Protection Authority (KESB) Kreuzlingen established a representative guardianship for the complainant, involving management of his income and assets, and appointed a guardian to create an inventory of his assets as of the decision date, which found neither assets nor liabilities. This inventory was approved by KESB. The complainant appealed this approval to the Thurgau Cantonal Court, which partially upheld his appeal, overturning the decision and sending it back to KESB for further investigation and decisions on outstanding matters, including checking for a potential AHV pension claim and property ownership, and handling the complainant’s request for legal aid. Dissatisfied, the complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Remand for Inventory Review Under Protective Guardianship: This inventory was approved by KESB. The complainant appealed this approval to the Thurgau Cantonal Court, which partially upheld his appeal, overturning the decision and sending it back to KESB for further investigation and decisions on outstanding matters, including checking for a potential AHV pension claim and property ownership, and handling the complainant’s request for legal aid. Dissatisfied, the complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Inventar Beschwerdelegitimation Vormundschaftsbehörde Nachlassinventar Haftprüfungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used by the presiding judge to declare the appeal inadmissible under the simplified procedure due to initial inadmissibility and apparent lack of sufficient reasoning.

Art. 41 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning leading to the dispositive order to explain why the request for court-appointed legal aid was rejected as not necessary.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to waive the collection of court costs based on the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_450/2023

Urteil vom 21. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Kreuzlingen,

Konstanzerstrasse 11, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Inventar,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. April 2023 (KES.2023.13).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 24. Juni 2022 errichtete die KESB Kreuzlingen für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Sie ernannte eine Beiständin und beauftragte sie, ein Inventar per Entscheiddatum über die zu verwaltenden Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu errichten. Die Beiständin erstellte das Inventar am 15. September 2022. Es weist weder Aktiven noch Passiven aus. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 genehmigte die KESB das Inventar. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers erliess sie am 16. Februar 2023 den begründeten Entscheid.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 13. April 2023 schützte das Obergericht die Beschwerde, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und Neuverfügung an die KESB zurück.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 14. Juni 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Das Obergericht hat die Angelegenheit an die KESB zur Prüfung zurückgewiesen, ob der Beschwerdeführer über einen AHV-Rentenanspruch und über Grundeigentum verfügt, sowie zur Prüfung seines unbehandelt gebliebenen Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Nicht eingetreten ist das Obergericht einzig auf Vorbringen des Beschwerdeführers, die KESB habe seine früheren Adressen falsch wiedergegeben, und auf strafrechtliche Vorwürfe.

Soweit der Beschwerdeführer vor Obergericht obsiegt hat und seine Einwände und Anträge nunmehr durch die KESB zu prüfen sein werden, ist er durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und er hat kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des obergerichtlichen Entscheids ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Zudem handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind grundsätzlich nur ausnahmsweise am Bundesgericht anfechtbar ( Art. 93 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen vorliegen sollen, damit der Zwischenentscheid ausnahmsweise angefochten werden könnte. Im Übrigen fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts und damit an einer genügenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer äussert sich vielmehr zu - teils lange zurückliegenden - Sachverhalten ohne erkennbaren Bezug zum vorliegenden Verfahren. Dies betrifft auch den in verschiedenen Zusammenhängen erhobenen Vorwurf, bestimmte Klagen oder Verfahren seien nicht behandelt worden. Es bleibt unklar, gegen wen sich die Vorwürfe richten, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Was das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung angeht, so hat sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihm am 15. Juni 2023 mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm von Amtes wegen ein (unentgeltlicher) Vertreter bestellt werden müsste ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg