Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_45/2022 KI-generiert

Appeal Against Asset Seizure Summons Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_45/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a petitioner who was summoned by the Bern-Mittelland Debt Collection Office for asset seizure proceedings scheduled for November 2021. The petitioner disputed this summons and filed a complaint, but the Bern Cantonal Court, in its capacity as the supervisory authority for debt and bankruptcy matters, rejected the complaint in a decision on January 3, 2022. The petitioner subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on January 24, 2022, seeking to overturn the Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Asset Seizure Summons Dismissed on Procedural Grounds: The petitioner disputed this summons and filed a complaint, but the Bern Cantonal Court, in its capacity as the supervisory authority for debt and bankruptcy matters, rejected the complaint in a decision on January 3, 2022. The petitioner subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on January 24, 2022, seeking to overturn the Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändung Pfändungsbegehren Vorladung Inkasso Prozessvoraussetzung Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_45/2022

Urteil vom 26. Januar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland,

Dienststelle Mittelland,

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 3. Januar 2022 (ABS 21 330).

Sachverhalt:

Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, lud den rubrizierten Beschwerdeführer am 9. November 2021 zur Pfändung auf das Amt vor. Die gegen diese Pfändungsvorladung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 3. Januar 2022 ab. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde enthält einzig das Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung wird auf die "Beschwerde vom 15. November 2021" (gemeint ist damit offensichtlich die an diesem Tag beim Obergericht eingereichte kantonale Beschwerde) verwiesen. Die Beschwerdebegründung muss indes auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmen, indem darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzen soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Verweis auf kantonale Eingaben ist daher unzulässig; die Begründung hat in der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift zu erfolgen ( BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli