Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_45/2016 KI-generiert

Claimant v. Appellate Court (Cost Advance Order)

Geschäftsnummer 5A_45/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company lodged a complaint with the Federal Tribunal regarding a ruling from the Cantonal Court that rejected its appeal against an order to pay a security deposit of 10,000 CHF for a collocation suit, which involved a disputed amount of 228,757.05 CHF. The court determined that the appeal against the interim decision was inadmissible because the appellant did not demonstrate any irreparable legal disadvantage due to the security deposit demand. Furthermore, the complaint failed to meet necessary substantiation requirements, resulting in the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Appellate Court (Cost Advance Order): The court determined that the appeal against the interim decision was inadmissible because the appellant did not demonstrate any irreparable legal disadvantage due to the security deposit demand. Furthermore, the complaint failed to meet necessary substantiation requirements, resulting in the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Konkursverfahren Betreibungshandlung Streitwert Zwischenentscheid Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible because the requirements for the independent appealability of the interlocutory decision were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_45/2016

Urteil vom 21. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG in Liquidation,

vertreten durch das Konkursamt Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Kollokationklage),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zug.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- für ihre Kollokationsklage (Streitwert Fr. 228'757.05) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihr durch die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal die Kostenfreiheit gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG nur für die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, nicht jedoch für gerichtliche Verfahren wie dem vorliegenden gilt,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann