Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_45/2014 KI-generiert

Executor Removal and Asset Disposal Restrictions Appeal

Geschäftsnummer 5A_45/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a will executor was appointed under a marriage and inheritance contract to administer a deceased individual's estate. After the death of the testator, the executor faced allegations from the surviving spouse regarding inactivity and inappropriate expenditure of funds. The spouse requested the executor's removal, claiming he excessively billed for his services and mismanaged estate assets. The court intervened, prohibiting the executor from making financial transactions related to the estate without unanimous consent from all heirs during ongoing disputes about estate management. The executor subsequently challenged this interim ruling, raising concerns about potential legal and financial liabilities stemming from the restrictions imposed on his authority.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV; Executor Removal and Asset Disposal Restrictions Appeal: After the death of the testator, the executor faced allegations from the surviving spouse regarding inactivity and inappropriate expenditure of funds. The spouse requested the executor's removal, claiming he excessively billed for his services and mismanaged estate assets. The court intervened, prohibiting the executor from making financial transactions related to the estate without unanimous consent from all heirs during ongoing disputes about estate management. The executor subsequently challenged this interim ruling, raising concerns about potential legal and financial liabilities stemming from the restrictions imposed on his authority.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahme (Absetzung des Willensvollstreckers) Willensvollstrecker Vorerbe Anstellungsbehörde Abschiebung Vermögen Verstrickungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the case.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The court implicitly used the standard for admissibility (non-reparable disadvantage) of an interlocutory decision, as the appeal was rejected on the merits by non-admission (non-entrée en matière).

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5A_52/2017 (2017-08-10)
Beneficiary Provisional Executor Removal Suit Inadmissible Due to Lack of Necessary Joinder and Irreparable Legal Harm for Appeal
«…hten (vgl. Urteile 5A_750/2012 vom 14. Januar 2013 E. 1.3.1, betreffend verweigerte Absetzung des Willensvollstreckers; 5A_45/2014 vom 28. März 2014 E. 1, betreffend vorsorgliches Verfügungsverbot gegenüber dem Willensvollstrecker). Zu Recht begründe…»
5A_54/2017 (2017-08-10)
Executor Suspension Appeal Dismissed for Lack of Demonstrable Non-Reparable Harm
«…hten (vgl. Urteile 5A_750/2012 vom 14. Januar 2013 E. 1.3.1, betreffend verweigerte Absetzung des Willensvollstreckers; 5A_45/2014 vom 28. März 2014 E. 1, betreffend vorsorgliches Verfügungsverbot gegenüber dem Willensvollstrecker). Zu Recht begründe…»
5A_692/2016 (2017-04-24)
Executor Cost Allocation Appeal Dismissed for Procedural Defect
«…rfügte Beschränkung seiner Verfügungsbefugnisse als Willensvollstrecker focht der Beschwerdeführer erfolglos an (Urteil 5A_45/2014 vom 28. März 2014). Er gab daraufhin bekannt, dass die Parteien inzwischen einen Teilungsvertrag abgeschlossen hätten u…»
5A_594/2015 (2015-08-31)
Executor's Appeal Against Provisional Injunction on Estate Asset Disposal Dismissed
«…cker, was Verfügungen über die Nachlassaktiven angeht, bedeutet im Allgemeinen keinen rechtlichen Nachteil (vgl. Urteil 5A_45/2014 vom 28. März 2014 E. 1, betreffend vorsorgliches Verfügungsverbot gegenüber dem Willensvollstrecker). Aus den dargelegt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_45/2014

Urteil vom 28. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Neff,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahme (Absetzung des Willensvollstreckers),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. Mit Ehe- und Erbvertrag vom 15. Oktober 2008 setzten A.________ und Y.________ je X.________ als Willensvollstrecker ein, welcher für seine Bemühungen ein Stundenhonorar von Fr. 280.-- und für die ganze Willensvollstreckung maximal Fr. 25'000.-- verrechnen dürfe. Am 10. Oktober 2012 verstarb A.________. Gesetzliche Erben sind nebst der Ehefrau Y.________ die noch unmündigen Töchter B.________ und C.________ sowie der Sohn D.________ aus erster Ehe.

B. Mit Gesuch vom 15. Juli 2013 verlangte Y.________ die Absetzung des Willensvollstreckers. Sie wirft diesem teilweise Untätigkeit, unkorrektes Handeln, Auskunftsverweigerung, weitgehend fehlende persönliche Ausführung des Mandates sowie eine massive Kostenüberschreitung vor.

Die drei Kinder liessen sich separat vernehmen. Der Anwalt von B.________ schloss in seiner Eingabe vom 11. November 2013 ebenfalls auf Absetzung des Willensvollstreckers und stellte den dringlichen Verfahrensantrag, diesen anzuweisen, ohne Absprache mit den Erben keinerlei Vermögensdispositionen zulasten des Nachlasses zu tätigen oder Ausgaben zu veranlassen. Der Willensvollstrecker treibe mit unnötigen Arbeiten die Kosten in die Höhe und missachte den erblasserischen Willen im Zusammenhang mit dem Maximalhonorar, indem er die von seinen Mitarbeitern bzw. Firmen erbrachten Leistungen als "Drittaufwand" verbuche. Er habe bis zum 14. Oktober 2013 für sich oder ihm nahestehende Gesellschaften bereits Bezüge von Fr. 114'164.35 getätigt.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 verbot das Obergericht des Kantons Solothurn als Aufsichtsbehörde dem Willensvollstrecker unter Androhung der Ungehorsamsstrafe vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, ohne Zustimmung sämtlicher Erben Verfügungen über das Nachlassvermögen zu treffen, insbesondere dem Nachlass ohne Zustimmung sämtlicher Erben weitere Akontozahlungen für das Willensvollstreckermandat (einschliesslich Auslagen für Leistungen von Hilfspersonen) zu belasten. Es erwog, der Willensvollstrecker habe für die Zeit bis April 2013 ein Honorar von Fr. 56'200.45 geltend gemacht, dem Nachlass zwischenzeitlich offenbar bereits Aufwendungen von über Fr. 100'000.-- belastet und im Vorschlag "Provisorische Erbteilung für den Nachlass" vom 13. Mai 2013 für das Mandat erwartete Aufwendungen von Fr. 450'000.-- eingesetzt. Damit drohe die Gefahr, dass der Wille des Erblassers missachtet werde.

C. Gegen die vorsorgliche Beschränkung der Verfügungsbefugnisse hat der Willensvollstrecker am 20. Januar 2014 Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Aufsicht über den Willensvollstrecker fällt in den Anwendungsbereich der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG) und angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Indes geht es nicht um einen End-, sondern um einen selbständigen Zwischenentscheid, der nur ausnahmsweise anfechtbar ist, u.a. wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dieser muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er nicht bloss tatsächlicher Art ist und dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht beseitigen lässt ( BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen solchen Nachteil. Er macht geltend, faktisch kaltgestellt und handlungsunfähig zu werden, obwohl er weiter für den Nachlass verantwortlich sei. Es sei fast unmöglich, die Zustimmung sämtlicher Erben einzuholen, weil sie untereinander zerstritten seien, so dass womöglich laufende Rechnungen (z.B. Miete, Strom, Wasser, etc.) nicht bezahlt werden könnten und er sich zivilrechtlich haftbar mache. Im Zusammenhang mit der Sache selbst machter geltend, dass der erblasserische Wille und die gesetzlichen Befugnisse des Willensvollstreckers ausgehebelt würden, wenn er bzw. seine Handlungen von der Zustimmung der Erben abhängig sein sollten. Sodann seien alle seine Aufwendungen notwendig und belegt. Weil über allfällige Honorarstreitigkeiten der Zivilrichter und nicht die Aufsichtsbehörde zu entscheiden habe, sei seine Rechtsweggarantie verletzt ( Art. 29a und Art. 30 Abs. 1 BV ). Im Übrigen sei der angefochtene Entscheid nicht fundiert begründet ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und in jeder Hinsicht willkürlich ( Art. 9 BV ).

Mit dieser Begründung ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dargetan: Zerstritten sind die Erben in der Sache selbst, d.h. in Bezug auf die Bewertung von Nachlassgegenständen und die Frage des Ausgleiches von behaupteten Vorempfängen bzw. Vermögensverschiebungen. Hingegen werden keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, dass sie der allenfalls notwendigen Begleichung laufender und unbestrittener Ausgaben - was offensichtlich im Interesse aller wäre - nicht zustimmen würden. Falls dieser Fall trotzdem einträte, könnte ohne Weiteres eine richterliche Bewilligung bzw. eine entsprechende Modifikation der angefochtenen Verfügung verlangt werden. Überdies ist nicht zu sehen, inwiefern sich der Beschwerdeführer zivilrechtlich haftbar machen würde, wenn er infolge eines richterlichen Verbotes und mangels Zustimmung der Erben gehindert wäre, notwendige laufende Ausgaben einstweilig zu tätigen. Ebenso wenig ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Zusammenhang mit der Honorierung zu sehen. Entgegen der sinngemässen Darstellung des Beschwerdeführers hat die Aufsichtsbehörde keine Aussagen über die Berechtigung der bereits bezogenen und der für die Zukunft geschätzten Honorare gemacht. Sie hat auch nicht indirekt über die Honorierung entschieden, indem sie dem Willensvollstrecker einstweilig untersagt hat, sich oder seine Hilfspersonen über die erblasserischen Vorgaben hinaus durch weitere Bezüge aus der Erbmasse eigenmächtig - d.h. ohne Zustimmung der Erben oder richterliche Ermächtigung zum Bezug von Vorschüssen - zu entlöhnen (vgl. zu dieser heiklen Frage: WOLF, in: SPR IV/1, S. 344 oben; KÜNZLE, in: Berner Kommentar, N. 408 zu Art. 517-518 ZGB ), ist doch doch mit dieser vorläufigen Anordnung weder die Frage, nach welchen Grundsätzen und Modalitäten die Aufwendungen abzurechnen sind, noch die diesbezügliche Entscheidzuständigkeit in irgendeiner Weise präjudiziert.

Insgesamt ergibt sich, dass weder für den Willensvollstrecker noch für den Nachlass nicht wieder gutzumachende Nachteile ersichtlich sind und folglich auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nicht einzutreten ist.

2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Erben ist durch den vorliegenden Entscheid kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, den Erben und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli