Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_45/2013 KI-generiert

Parents' Appeal on Estate Division and Compulsory Portion Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_45/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute relating to the reduction of a bequest and inheritance division after the death of an individual. The court initially ruled against the inheritance claim of the decedent's daughter due to a perceived lack of standing, but this decision was subsequently overturned by the cantonal court, which asserted that the daughter had legitimate rights to her share of the inheritance as she was entitled to a portion that should not violate her mandatory inheritance rights. The parents of the deceased contested this second ruling, prompting a review by the federal court, which found the appeal to be unsubstantiated and ultimately decided not to entertain it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Parents' Appeal on Estate Division and Compulsory Portion Dismissed for Procedural Defects: The court initially ruled against the inheritance claim of the decedent's daughter due to a perceived lack of standing, but this decision was subsequently overturned by the cantonal court, which asserted that the daughter had legitimate rights to her share of the inheritance as she was entitled to a portion that should not violate her mandatory inheritance rights. The parents of the deceased contested this second ruling, prompting a review by the federal court, which found the appeal to be unsubstantiated and ultimately decided not to entertain it.

Schlagwörter

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Erbschaftsteilung Beschwerdelegitimation Verneinung der Zuständigkeit prozessleitende Verfügungen materielle Begründung elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited as the basis for not entering upon the appeal due to lack of required grounds/reasoning.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the simplified procedure applies in this case where no entry upon the merits is made.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellants to pay court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning explaining why the appeal against the interlocutory decision (remitting the case) would not have been admissible even if the other grounds had been met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_45/2013

Urteil vom 31. Januar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Roos,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Herabsetzung und Erbteilung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG der Eltern des Erblassers gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das einen erstinstanzlichen, die Erbteilungsklage der Beschwerdegegnerin (Tochter des Erblassers) mangels Aktivlegitimation abweisenden Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sei auf Grund des letzten Wohnsitzes des Erblassers in diesem Land zu bejahen, anwendbar sei (mangels einer Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Heimatrechts) das schweizerische Recht, der testamentarische Ausschluss der Beschwerdegegnerin von der Erbfolge verletze deren Pflichtteil, dieser betrage drei Viertel, den Beschwerdeführern stehe demgegenüber ein Viertel des Nachlasses zu, weil die erste Instanz die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zur Erhebung der Erbteilungsklage zu Unrecht verneint habe, sei der erstinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Klage auf Nachlassfeststellung und Erbteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG davon abgesehen werden kann, den Beschwerdeführer Nr. 1 zur Mitunterzeichnung der Beschwerdeschriften aufzufordern ( Art. 42 Abs. 5 BGG ), die kantonalen Akten einzuholen und (wie von den Beschwerdeführern beantragt) Kopien von sämtlichen Akten zu Handen der Beschwerdeführer anzufertigen, zumal den Parteien die Einsicht in die bei den kantonalen Gerichten befindlichen Verfahrensakten jederzeit offen steht,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Strafanzeige erheben, weil zu deren Behandlung ausschliesslich die kantonalen Behörden zuständig sind,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass es insbesondere nicht genügt, einerseits pauschal den Berufungsstreitwert, den letzten schweizerischen Erblasserwohnsitz und die Zulassung des beschwerdegegnerischen Anwalts zu bestreiten sowie anderseits dem Bundesgericht Kopien von Eingaben an kantonale Behörden einzureichen und darauf zu verweisen, weil die bundesgerichtliche Beschwerdeschrift selbst die gesetzlich vorgeschriebene Begründung zu enthalten hat ( BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400),

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich gegen einen Rückweisungsentscheid und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet ( BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331), auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die selbstständige Anfechtung dieses Entscheids nicht darlegen ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633),

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt; die Mitteilung an die Parteien erfolgt auf dem Rechtshilfeweg.

Lausanne, 31. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann